Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Übermittelt werden dürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 4 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1674)
BGBl. 2015 I S. 1674
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16.12.2014 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I 2213)
BGBl. 2014 I S. 2213
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.