Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 44 Teilnahmebescheinigung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/44#abs-1 (1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/44#abs-2 (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer