Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Stand: 10.06.2019
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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