Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.

§ 53 § 55