Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.