Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 32 Verzögerung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Melsungen, 10.06.2022 – 55 F 977/20 UV
- AG Bottrop, 12.04.2018 – 13 F 17/18
- OLG Frankfurt am Main, 27.09.2022 – 7 WF 116/22Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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