Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 19.10.2016 – 2 W 221/16
- OLG Hamm, 31.01.2023 – 15 W 27/23
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG Karlsruhe, 12.12.2024 – 19 W 74/24 (Wx)
- OLG Nürnberg, 10.06.2024 – 15 Wx 462/24
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.02.2024 – 28 Wx 13/23
- BayObLG, 21.08.2023 – 203 VAs 243/23Zitiert von 4
- KG, 17.04.2023 – 5 W 44/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten schuldet ferner,
1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.