Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
Stand: 10.06.2019
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 25 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Koblenz, 10.01.2014 – 13 WF 13/14
- OLG Celle, 18.12.2023 – 12 WF 184/23
- OLG Düsseldorf, 08.03.2016 – II-7 WF 210/15
- OLG Hamm, 11.04.2014 – 6 WF 366/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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