Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 97 Vorrang und Unberührtheit

Stand: 10.06.2019

Bund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/97#abs-1 (1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/97#abs-2 (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 96a § 98