Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.09.2015 – XII ZB 75/13Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen Ehescheidungsurteil: Beschlussentscheidung des deutschen Gerichts; Vorrang einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung; Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Wahl der falschen Verfahrensart durch die InstanzgerichteZitiert von 13
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
- OLG Bamberg, 02.06.2022 – 2 WF 85/22
- OLG Hamm, 19.07.2018 – 11 UF 93/18Zitiert von 4
- OLG Hamm, 24.04.2012 – II-2 SAF 10/12
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 12.07.2024 – 14 W 14/24
- AG Bamberg, 28.04.2022 – 0206 FH 1/22Zitiert von 4
- OLG Celle, 25.09.2020 – 10 WF 107/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/110#abs-1 (1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/110#abs-2 (2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/110#abs-3 (3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.