Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 77 Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/77#abs-1 (1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/77#abs-2 (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 77 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.10.2025 – C-750/25
- OLG Nürnberg, 19.09.2024 – 9 WF 753/24
- OLG Köln, 04.08.2022 – 2 Wx 136/22
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2017 – 2 WF 311/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2017 – 20 VA 1/17Zitiert von 4
- OLG Köln, 14.07.2016 – 28 Wx 6/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 29.08.2014 – 2 WF 167/14Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2014 – 5 WF 36/14Zitiert von 1
- OLG Bremen, 12.10.2011 – 5 WF 100/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.