Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 77 Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.10.2025 – C-750/25
- OLG Nürnberg, 19.09.2024 – 9 WF 753/24
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2017 – 2 WF 311/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2017 – 20 VA 1/17Zitiert von 4
- OLG Köln, 14.07.2016 – 28 Wx 6/16
- OLG Karlsruhe, 29.08.2014 – 2 WF 167/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2014 – 5 WF 36/14Zitiert von 1
- OLG Bremen, 12.10.2011 – 5 WF 100/11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 – OVG 12 B 3.08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/77#abs-1 (1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/77#abs-2 (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.