Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/55#abs-1 (1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/55#abs-2 (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

§ 54 § 56