Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 55 Aussetzung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/55#abs-1 (1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/55#abs-2 (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 55 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Ebersberg, 17.01.2019 – 3 F 840/18
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2016 – 5 UF 206/16Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 19
- OLG Stuttgart, 18.02.2025 – 17 UF 37/24
- OLG Thüringen, 31.07.2024 – 3 WF 60/24
- OVG NRW, 17.06.2024 – 12 B 547/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.05.2023 – 12 B 218/23Zitiert von 2
- OLG Köln, 03.01.2023 – 10 UF 53/21
- OLG Brandenburg, 08.11.2022 – 13 UF 24/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 55 geändert und eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.