Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 55 Aussetzung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Ebersberg, 17.01.2019 – 3 F 840/18
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2016 – 5 UF 206/16Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 16
- OLG Stuttgart, 18.02.2025 – 17 UF 37/24
- OLG Thüringen, 31.07.2024 – 3 WF 60/24
- OVG NRW, 17.06.2024 – 12 B 547/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.05.2023 – 12 B 218/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.01.2023 – 10 UF 53/21
- OLG Brandenburg, 08.11.2022 – 13 UF 24/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/55#abs-1 (1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/55#abs-2 (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.