Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 43 Ergänzung des Beschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 23.01.2014 – 6 W 549/13Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 29.03.2016 – 21 W 15/16Zitiert von 2
- KG, 04.06.2019 – 3 WF 103/19Zitiert von 2
- BGH, 06.07.2022 – XII ZB 571/21Vorrang des Beschlussergänzungsverfahrens bei vorangegangener fehlerhafter EndentscheidungZitiert von 2
- OLG Braunschweig, 14.02.2025 – 10 W 20/25
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 – 3 W 4/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 18.12.2025 – 5 W 170/25
- OLG Karlsruhe, 26.11.2025 – 5 UF 151/25
- OLG Stuttgart, 18.07.2025 – 11 UF 131/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/43#abs-1 (1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/43#abs-2 (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.