Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 43 Ergänzung des Beschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/43#abs-1 (1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/43#abs-2 (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

§ 42 § 44