Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 402 Anfechtbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/402#abs-1 (1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/402#abs-2 (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/402#abs-3 (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 402 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Schifffahrtsobergericht Köln, 20.09.2017 – 3 W 44/17
- BGH, 13.12.2023 – XII ZB 550/21Versäumung eines Termins im Verfahren mit Anwaltszwang: Sorgfalts- und Informationspflicht der Partei gegenüber dem GerichtZitiert von 5
- OLG Braunschweig, 07.08.2025 – 3 W 6/24
- KG, 19.06.2025 – 22 W 23/25
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- KG, 16.01.2023 – 22 W 71/22
Zuletzt entschieden
- KG, 23.11.2022 – 22 W 50/22Zitiert von 1
- KG, 14.06.2022 – 22 W 27/22
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 1 W 85/21 Wx
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 402 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 402 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 402 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.