Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 393 Löschung einer Firma
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/393?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/393?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/393?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/393?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/393?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/393?asof=2022-08-01#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 393 eingefügt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 393 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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