Rechtsprechung / LG Bonn / 2017

LG Bonn Beschluss vom 26.04.2017 – 36 T 526/16

ECLI:DE:LGBN:2017:0426.36T526.16.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde vom 15.09.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  05.09.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten  aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.01.2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 09.05.2016, zugestellt am 12.05.2016, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_2

Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 05.09.2016 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_3

Gegen die ihr am 07.09.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2016 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_4

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 31.10.2016 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 05.09.2016 ist begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_5

Die Androhungsverfügung ist rechtswidrig, da fälschlicherweise die Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 31.01.2014 zur Veröffentlichung angemahnt worden sind, während tatsächlich mangels anderweitigen Satzungsinhalts der Gesellschaft das Kalenderjahr als Geschäftsjahr galt (01.01.2014 bis 31.12.2014).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_6

Der Bundesanzeigerverlag und diesem folgend das Bundesamt für Justiz gingen davon aus, dass das ursprünglich geltende Kalendergeschäftsjahr konkludent durch Einreichung eines Jahresabschlusses für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 am 26.02.2016 dahingehend abgeändert worden sei, dass fortan der 31.01. der maßgebliche Abschlussstichtag des jeweiligen Jahres sein sollte. Dies sei durch eine E-Mail der von der Beschwerdeführerin beauftragten Kanzlei Dipl.-Kaufmann I vom 02.03.2016 bestätigt worden (die nicht aktenkundig ist, auf dessen Inhalt es aber auch nicht ankommt). Dem vermag nicht zugestimmt zu werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_7

Eine Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft kann ebenso wie bei einer GmbH in der Regel nur durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, der im Handelsregister bekanntzumachen ist gemäß §§ 5a, 53 GmbHG (vgl. zu Ausnahmen OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.1992, 8 W 82/92). Gleichwohl haben anscheinend sowohl der Bundesanzeigerverlag als auch das Bundesamt für Justiz die schlichte Einreichung eines Jahresabschlusses für den verkürzten Zeitraum zum 31.01.2013 sowie eine E-Mail ähnlichen Inhalts zum Anlass genommen, von einer wirksamen Abänderung des Geschäftsjahres auf den neuen Abschlussstichtag 31.01. auszugehen, so dass in der Androhungsverfügung der 31.01.2014 als Abschlussstichtag genannt wurde. Eine diesseitige durchgeführte - und vom Bundesamt für Justiz offenbar unterlassene - Recherche im Handelsregister hat ergeben, dass es hinsichtlich der Beschwerdeführerin keinen  Gesellschafterbeschluss zur Änderung des Geschäftsjahrs gibt. Dies wird auch gestützt durch die Mitteilung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung, dass die Einreichung eines Jahresabschlusses vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 ein technisches Versehen gewesen sei. Tatsächlich dürfte eher ein menschliches als technisches Versehen vorgelegen haben. Dies ändert aber nichts daran, dass objektiv davon auszugehen ist, dass die für die Beschwerdeführerin geltenden Geschäftsjahre (weiterhin) diejenigen vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 waren, womit die Androhungsverfügung objektiv die Erfüllung einer nicht bestehenden Pflicht - Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.01.2014 - anmahnte und damit rechtswidrig war.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_8

Soweit das Bundesamt für Justiz die Auffassung vertritt, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 391 FamFG nicht darauf berufen könne, dass keine Veröffentlichungspflicht zum 31.01.2014 bestehe, ist dem nicht zu folgen. Die Ausschlusswirkung des § 391 Abs. 2 FamFG kann nicht so weit gehen, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes wegen der bisher versäumten Offenlegung eines Jahresabschlusses für ein objektiv gar nicht für die betreffende Gesellschaft geltendes Geschäftsjahr bindend wird, soweit kein Einspruch gegen die Androhungsverfügung eingelegt wird. Dies hätte die aberwitzige Folge, dass die Gesellschaft das Ordnungsgeld bei versäumtem Einspruch nur noch verhindern könnte, indem für ein gar nicht geltendes Geschäftsjahr ein Jahresabschluss veröffentlicht wird. Parallel müsste die Gesellschaft aber auch ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, für das tatsächlich geltende Geschäftsjahr den Jahresabschluss einzureichen. Der Bundesanzeigerverlag würde auf solche Einreichungen wohl kaum beides veröffentlichen (wollen). Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dessen Schutz das Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB dient, wäre ein solcher Vorgang sogar eher abträglich. Daher kann nicht Sinn und Zweck der ohnehin nur entsprechenden Anwendung von § 391 Abs. 2 FamFG sein, dass dessen Ausschlusswirkung der Beschwerdeführerin den Einwand im Beschwerdeverfahren verwehrt, dass der in der Androhungsverfügung genannte Abschlussstichtag falsch ist.

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Mangels wirksamer Androhung des festgesetzten Ordnungsgeldes war die Entscheidung aufzuheben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_9

Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung vom 12.10.2016 die Nachfrist nicht gewahrt hat. Die Nachfrist ist mangels rechtmäßiger Androhung nicht in Gang gesetzt worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_10

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_11

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Reichweite von § 391 Abs. 2 FamFG noch nicht abschließend geklärt ist und damit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erforderlich erscheint.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_12

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_13

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1.       die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2.       die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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a.   die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_14

b.   soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2017-04-26/36-t-526-16#rd_15

Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.