Rechtsprechung / AG Heinsberg / Rechtspflegerin / 2022

AG Heinsberg Beschluss vom 21.04.2022 – 2 VI 653/21

Rechtspflegerin · ECLI:DE:AGHS:2022:0421.2VI653.21.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Erbschein des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.01.2022 eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt: C.

Gründe§

Der Erbschein wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Wie sich zwischenzeitlich jedoch herausgestellt hat, liegt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor. Nach dieser richtet sich die Erbfolge. Der Erbschein ist daher einzuziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 2 S. 1 FamFG.