Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352b#abs-1 (1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352b#abs-2 (2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 352b FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2024 – 21 W 80/23
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 49/25
- OLG Dresden, 16.02.2021 – 12 Wx 75/20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- OLG Düsseldorf, 30.08.2018 – 3 Wx 67/18
- OLG Hamm, 03.02.2025 – 10 W 102/24
Zuletzt entschieden
- AG Bielefeld, 16.01.2025 – 113 VI 230/19
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 – 14 W 96/23 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352b FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 352b eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. I S. 1042
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