Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2024 – 21 W 80/23
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 49/25
- OLG Dresden, 16.02.2021 – 12 Wx 75/20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- OLG Düsseldorf, 30.08.2018 – 3 Wx 67/18
- OLG Hamm, 03.02.2025 – 10 W 102/24
Zuletzt entschieden
- AG Bielefeld, 16.01.2025 – 113 VI 230/19
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 – 14 W 96/23 (Wx)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352b#abs-1 (1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352b#abs-2 (2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.