Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- KG, 04.08.2023 – 19 W 25/23
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 49/25
- OLG Schleswig, 30.04.2024 – 3 Wx 6/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2020 – 21 W 59/20Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 – 3 Wx 86/19Zitiert von 1
- KG, 10.01.2017 – 6 W 125/16
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 3 Wx 49/24
- KG, 20.06.2024 – 19 W 111/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.01.2024 – 2 Wx 227/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352c FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352c#abs-1 (1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352c#abs-2 (2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.