Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 45/13Zur Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Nachforschungspflicht einholt; AmtshilfeZitiert von 2
- OLG Naumburg, 05.08.2015 – 12 W 8/15Zitiert von 1
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Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.