Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 304 Beschwerde der Staatskasse
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- OLG Braunschweig, 26.08.2024 – 12 W 14/24
- BGH, 01.02.2017 – XII ZB 299/15Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen in einem BehindertentestamentZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 20 VA 3/24Zitiert von 1
- BGH, 15.05.2013 – XII ZB 283/12Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten; Bindung der Feststellung für das VergütungsfestsetzungsverfahrenZitiert von 3
- LG Hamburg, 12.07.2024 – 322 T 37/24
Zuletzt entschieden
- LG Magdeburg, 14.09.2022 – 9 T 249/22
- LG Frankfurt am Main, 17.06.2019 – 2-29 T 76/19, 45 XVII 3126/18
- LG Arnsberg, 23.07.2018 – 5 T 66/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 304 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/304#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/304#abs-2 (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.