Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 5 Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine

Stand: 07.07.2022

Bund226 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/5#abs-1 (1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu bewilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/5#abs-2 (2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

§ 4 § 6