Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 290 Bestellungsurkunde
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2010 – XI ZR 184/09Beschwer einer Bank durch ein Urteil auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung eines Betreuers zur Vorlage der Betreuerausweises bei jeder Verfügung über ein Girokonto
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2011 – 20 W 464/11Zitiert von 2
- BGH, 20.04.2021 – XI ZR 511/19Geldwäschebekämpfung: Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen NachlasspflegersZitiert von 1
- BSG, 09.04.2024 – B 5 R 101/23 ARSozialgerichtsverfahren - Zustellung eines Urteils - Ersatzzustellung - Gemeinschaftseinrichtung
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
- VG Köln, 25.02.2025 – 1 L 2304/24
Zuletzt entschieden
- KG, 24.02.2022 – 1 W 310 - 314/21, 1 W 310/21, 1 W 311/21, 1 W 312/21, 1 W 313/21
- KG, 29.04.2021 – 1 W 29/21, 1 W 30/21, 1 W 31/21, 1 W 32/21, 1 W 33/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2018 – 20 W 38/18
11 Entscheidungen zu § 290 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/290#abs-1 (1) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/290#abs-2 (2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/290#abs-3 (3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben.