Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 290 Bestellungsurkunde
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/290#abs-1 (1) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/290#abs-2 (2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/290#abs-3 (3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 290 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2010 – XI ZR 184/09Beschwer einer Bank durch ein Urteil auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung eines Betreuers zur Vorlage der Betreuerausweises bei jeder Verfügung über ein Girokonto
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2011 – 20 W 464/11Zitiert von 2
- BGH, 20.04.2021 – XI ZR 511/19Geldwäschebekämpfung: Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen NachlasspflegersZitiert von 2
- BSG, 09.04.2024 – B 5 R 101/23 ARSozialgerichtsverfahren - Zustellung eines Urteils - Ersatzzustellung - GemeinschaftseinrichtungZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
- VG Köln, 25.02.2025 – 1 L 2304/24
Zuletzt entschieden
- KG, 24.02.2022 – 1 W 310 - 314/21, 1 W 310/21, 1 W 311/21, 1 W 312/21, 1 W 313/21
- KG, 29.04.2021 – 1 W 29/21, 1 W 30/21, 1 W 31/21, 1 W 32/21, 1 W 33/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2018 – 20 W 38/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 290 umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.