Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.09.2024 – 9 WF 100/23
- KG, 26.06.2019 – 13 UF 89/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 12.10.2023 – 9 UF 100/23
- AG Ludwigshafen am Rhein, 23.06.2014 – 5a F 205/13
- AG Lemgo, 23.06.2023 – 8 F 175/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.03.2013 – 2 UF 107/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.12.2024 – 15 UF 136/23
- OLG Brandenburg, 15.08.2024 – 13 UF 191/23
- OLG Hamm, 22.03.2024 – 4 WF 10/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 235 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/235#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/235#abs-2 (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/235#abs-3 (3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/235#abs-4 (4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.