Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 208 Tod eines Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 208 FamFG →
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