Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 08.07.2025 – 1 WF 112/25
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2016 – 2 UF 327/15
- BGH, 30.11.2016 – XII ZB 173/16Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz vorliegendem AbstammungsgutachtenZitiert von 5
- EGMR, 30.05.2023 – 58994/16
- OLG Karlsruhe, 28.08.2024 – 2 WF 75/24
- OLG Brandenburg, 05.12.2012 – 3 UF 74/12
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 27.09.2019 – 471 F 17146/15 AB
- BVerfG, 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13Bereitstellung eines Verfahrens zur isolieren ("rechtfolgenlosen") Feststellung der Vaterschaft verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 15
- OLG Celle, 30.01.2013 – 15 UF 51/06Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 185 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/185#abs-1 (1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/185#abs-2 (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/185#abs-3 (3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/185#abs-4 (4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.