Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 171 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/171?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/171?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 171 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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