Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 171 Antrag

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/171?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/171?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

§ 169 § 171