Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- AG München, 13.11.2024 – 521 F 5918/21
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- BGH, 22.11.2023 – XII ZB 386/22Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der ZugewinngemeinschaftZitiert von 2
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2022 – 5 UF 88/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.11.2018 – 5 UF 1-18
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.03.2015 – 14 K 264.12 VZitiert von 1
- VG Berlin, 31.05.2013 – 7 K 563.12 VZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 – OVG 12 M 40.11Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 141 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.