Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/142#abs-1 (1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/142#abs-2 (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/142#abs-3 (3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

§ 141 § 143