Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
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Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 28.07.2016 – 6 UF 49/15Zitiert von 1
- BGH, 21.07.2021 – XII ZB 21/21Familiensache: Eintritt des aus Scheidungs- und Folgesache bestehenden Verbunds kraft GesetzesZitiert von 8
- BGH, 20.12.2023 – XII ZB 117/23Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rom III-VO: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bei einer Entsendung als Diplomat
- BGH, 29.04.2015 – XII ZB 590/13Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache und einer Beschwerdeeinlegung gegen den Verbundbeschluss im Übrigen; Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und FamilienstreitsachenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.12.2018 – 5 UF 125/18
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 – 18 UF 30/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.01.2026 – 5 UF 141/25
- OLG Hamm, 16.12.2025 – 2 UF 26/25
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2024 – 4 UF 115/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/142#abs-1 (1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/142#abs-2 (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/142#abs-3 (3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.