Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 44 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/16Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als NichteheZitiert von 13
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2019 – 5 UF 172/18Internationales Privatrecht: Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen nach Übergangsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 – OVG 3 B 117.18
- VG Berlin, 28.09.2018 – 3 K 349.16 VZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 12.11.2025 – 18 K 159/25 VZitiert von 2
- VG Berlin, 29.08.2023 – 38 K 98/23 VZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 44 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-44#abs-1 (1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-44#abs-2 (2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-44#abs-3 (3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017 nicht mehr erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-44#abs-4 (4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn