Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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