§ 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.06.2012 – 6 K 1045/11Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.06.2014 – 6 L 853/14Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 09.10.2012 – 4 K 4032/11Zitiert von 3
- BFH, 16.03.2017 – V R 38/16Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?Zitiert von 10
- VG Wiesbaden, 07.07.2023 – 7 L 883/23.WIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.05.2023 – 1 L 431/23.NWZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.12.2015 – 4 K 389/15.NW
- VGH Hessen, 29.07.2013 – 2 A 1944/12.ZZitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 4 FahrlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/4#abs-1 (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/4#abs-2 (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/4#abs-4 (4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann
angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/4#abs-5 (5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/4#abs-6 (6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.