Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/8751 · S. 25
Zu Artikel 1 (Änderung des Fahrlehrergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Fahrlehrergesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folge der Änderung des § 64. Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 2) Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens. Eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse D kennt das Fahrlehrergesetz nicht. Zu Nummer 3 (§ 4) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Die Anforderungen an das Sehvermögen werden an die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung angepasst. Praktisch hat dies keine Auswirkungen, da die Anforderungen für C1 und C identisch sind. Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1 und 2) Die Änderung ist redaktioneller Natur. Zu Buchstabe c (Absatz 3 – neu – und 4 – neu –) Für die Beantragung der Fahrlehrerlaubnis wird mit dieser Neuregelung ein dem Fahrerlaubnisrecht vergleichba- res Verfahren eingeführt. Bei Tatsachen, die Zweifel an der Eignung infolge der nach Absatz 1 Nummer 3 vor- liegenden Zeugnisse oder Gutachten begründen, kann zunächst ergänzend ein ärztliches Gutachten und sofern die Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten bei Bedarf dann erst auch ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 4 Nummer 4 und 5) § 5 Absatz 4 Nummer 5 ist zu streichen, da nach § 3 Absatz 2 Kenntnisse gefordert werden, die für die Fahrlehr- erlaubnis zur Niederlassung Bedeutung haben. In § 5 Absatz 4 geht es aber um den Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung. Zu Nummer 5 (§ 9 Absatz 1) Da die hier bislang angegeben Formulierung der vorausgesetzten Ausbildungsdauer vor Erteilung der Anwärter- befugnis missverständlich ist und letztlich nur entscheidend ist, dass fahrpraktische Prüfung und die Fachkunde- prüfung erfolgreich abgelegt wurden
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.454 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/8751, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.245–78.699 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert f21f1313eb14a30f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP