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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1190
BGBl. 2019 I S. 1190 · 22.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Fahrlehrergesetzes*
Vom 4. August 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162, 3784) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu den
§§ 64 und 66 jeweils die Wörter „Verarbeitung und
Nutzung“ durch das Wort „Weiterverarbeitung“ er-
setzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fahrlehrerlaub-
nis der Klasse CE oder D“ durch die Wörter „Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse CE oder DE“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„der Klasse C“ durch die Wörter „der Klasse C1“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Klassen“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an-
ordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die
Bedenken gegen die körperliche oder geistige
Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in
der Anordnung auch, ob das Gutachten von
1. einem für die Fragestellung zuständigen Fach-
arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2. einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem
anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Ar-
beitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung
„Betriebsmedizin“,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 89).
4. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Fach-
arzt für Rechtsmedizin“ oder
5. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung, der die Anforderungen nach An-
lage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch
mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Fach-
arzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich
der den Bewerber behandelnde Arzt sein.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung kann
1. zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln
nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 bis 4 oder
2. zur Klärung, ob die für die Ausübung des
Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit
besteht,
angeordnet werden.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden das Komma vor dem Wort
„und“ und das Wort „und“ durch einen Punkt er-
setzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach mindestens
achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich an-
erkannten Fahrlehrerausbildungsstätte“ gestri-
chen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 8 und 9“
durch die Wörter „Nummer 1, 8 und 9“ ersetzt.
6. Dem § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird ein
Komma angefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Klasse C“
durch die Wörter „der Klasse C1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch
durch einen Führerschein mit den gültigen und
nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahr-
erlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
oder DE erbracht werden, sofern diese Fahr-
erlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erwor-
ben oder die Geltungsdauer mindestens einer

dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letz-
ten fünf Jahre verlängert wurde.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde kann die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreig-
nung anordnen, wenn Tatsachen bekannt wer-
den, die Bedenken gegen die Eignung oder Zu-
verlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4
Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entspre-
chend.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe
des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen be-
kannt werden, die Bedenken gegen die Zuver-
lässigkeit eines Fahrlehrers begründen.“
8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Num-
mer 5 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 5, 7 und 8“
ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbil-
dungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbil-
dungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahr-
lehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der
Fahrlehrer
1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der
Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an
einem fünftägigen Einweisungsseminar in ei-
ner amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
dungsstätte oder von einem Berufsverband
der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde aner-
kannt ist, teilgenommen hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrlehrerausbil-
dung“ durch die Wörter „Ausbildung von
Fahrlehreranwärtern“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird
schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich –
mit Auflagen versehen werden, soweit dies er-
forderlich ist, um die ordnungsgemäße Durch-
führung der Ausbildung und die Überwachung
sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrer-
laubnis darf nur zusammen mit der Fahrschuler-
laubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-
verhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
nach § 35 Gebrauch gemacht werden.“
d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbil-
dungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zu-
rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine
der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-
gelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann von der Rücknahme absehen,
wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Er-
laubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der
Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis
hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach
§ 53 Absatz 3 teilzunehmen.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
zelprokura“ die Wörter „zur Vertretung“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-
dungsvertrages“ die Wörter „oder vor einer Ände-
rung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages“
eingefügt.
12. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „die bei Antragstellung nicht älter als drei Mo-
nate ist,“ gestrichen.
13. In § 27 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„Nummer 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4
bis 7“ ersetzt.
14. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beginn und Ende des Beschäftigungsver-
hältnisses mit einem Fahrlehrer oder des
Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrleh-
reranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahr-
lehrerlaubnis,“.
b) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 10 wird aufgehoben.
15. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „durch
den Fahrschulinhaber oder die für die verantwort-
liche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person“ gestrichen.
16. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Ausbildungsfahrschule
(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrleh-
reranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber
oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs bestellte Person
1. seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungs-
fahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 be-
sitzt oder
2. die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit
mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahr-
schulerlaubnis ist.
(2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder
die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbe-
triebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat
dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren
Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen.
Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Ver-
pflichtungen nachgekommen wird, kann die nach
Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung
von Fahrlehreranwärtern untersagen.“

17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „die verantwortliche Leitung der Fahrlehreraus-
bildungsstätte“ durch die Wörter „die für die verant-
wortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
bestellte Person“ ersetzt.
18. In § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrer-
ausbildungsstätte“ durch die Wörter „der für die
verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungs-
stätte bestellten Person“ ersetzt.
19. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. bei juristischen Personen oder Personenge-
sellschaften die für die verantwortliche Leitung
der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Per-
son mit Namen, Vornamen, Geburtstag und
Geburtsort,“.
20. § 42 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert
wurde, einschließlich des Zeitraums und
Stundenumfangs der Hospitation.“
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Innern“
durch die Wörter „des Innern, für Bau und Hei-
mat“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. der Bewerber
a) in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahr-
ausbildung tätig war oder
b) die Teilnahme an der Fortbildung gemäß
§ 53 nachweist und“.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat, das Bundesministerium der Fi-
nanzen, das Bundesministerium der Verteidi-
gung, das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht
für die Polizei zuständigen Behörden können im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur von den Rege-
lungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Ge-
setz beruhenden Rechtsverordnungen abwei-
chen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahr-
lehrerausbildung erforderlich machen und eine
gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.“
22. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
23. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
24. In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b
wird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort
„Studienabschluss“ ersetzt.
25. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis“
ein Komma und die Wörter „der Ausbildungsfahr-
lehrerlaubnis“ eingefügt.
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 35
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„§ 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ein-
weisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Be-
troffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son“ ersetzt.
27. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben
außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen
Fortbildung teilzunehmen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1
Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn
der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1
seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2
und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlas-
senen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils
einen Tag auf bis zu einen Tag.“
d) In Absatz 7 werden die Wörter „oder der Ausbil-
dungsfahrlehrer“ und die Wörter „oder die Tätig-
keit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt“ gestri-
chen.
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht
mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch ma-
chen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Ab-
satz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Ab-
satz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahr-
lehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder auf-
genommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich
Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1,
§ 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie
zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Ab-
sätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine ent-
sprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird
und zu diesem Zeitpunkt
1. im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,
2. im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist
abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung
der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.“
28. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. von der Prüfung nach § 15 Ab-
satz 2 Satz 2,“.

bbb) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 35
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“
durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Buch-
stabe a oder b“ ersetzt.
ccc) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 68
Nummer 11“ durch die Wörter „§ 68
Absatz 1 Nummer 13“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1
Nummer 12“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1
Nummer 14“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des Innern“ werden durch die
Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ er-
setzt.
bb) Die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 11“ wer-
den durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Num-
mer 13“ ersetzt.
29. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-
mern 7a und 7b eingefügt:
„7a. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1
einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Ab-
satz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,“.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „Satz 1 eine
Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet“
durch die Wörter „einen Fahrlehreranwärter aus-
bildet“ ersetzt.
30. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
fene Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a bis 1c eingefügt:
„1a. bei juristischen Personen: Name und
Anschrift der juristischen Person sowie
alle vertretungsberechtigten Personen
mit Namen, Vornamen, Tag und Ort
der Geburt,
1b. bei Personengesellschaften: Name und
Anschrift der Personengesellschaft so-
wie alle Gesellschafter mit Namen, Vor-
namen, Tag und Ort der Geburt,
1c. bei Behörden: Name oder Bezeichnung
und Anschrift der Behörde sowie die je-
weilige für die verantwortliche Leitung
bestellte Person mit Namen, Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,“.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,“.
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „verant-
wortliche Leitung“ durch die Wörter „die für
die verantwortliche Leitung der Fahrlehrer-
ausbildungsstätte bestellte Person“ ersetzt.
31. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Betroffe-
ne“ durch die Wörter „betroffene Person“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
32. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Weiterver-
arbeitung“ ersetzt.
b) Die Wörter „Verarbeitung und Nutzung“ werden
durch das Wort „Weiterverarbeitung“ ersetzt.
33. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verarbei-
tung und Nutzung“ durch das Wort „Weiterver-
arbeitung“ ersetzt.
b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „wei-
terverarbeiten“ ersetzt.
34. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „An-
wärterscheins“ die Wörter „sowie das Ver-
fahren der Aus- und Zustellung“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. die notwendigen Anforderungen an die
Gestaltung, insbesondere an Inhalt und
Durchführung des Lehrgangs über
Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18
Absatz 1 Nummer 5,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5 oder
Nummer 12“ durch die Wörter „Nummer 4 oder
Nummer 14“ ersetzt.
35. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner haben diese Personen alle vier Jahre,
beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an
der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an
einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzu-
nehmen.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „bei“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. De-
zember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder
ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wol-
len, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben
des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis
zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen
Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer
teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis ge-
mäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
und 4b eingefügt:
„(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungs-
fahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1
ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber
oder die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren
Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausge-
bildet hat.
(4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der
bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember
2019 in Ausbildung sind, ausbilden.“
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a
Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder
§ 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung er-
teilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen,
Einweisungslehrgängen oder Einweisungssemi-
naren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur
Durchführung von Einweisungslehrgängen nach
§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durch-
führung von Einführungsseminaren für Lehr-
gangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99110a5f7f453330….