§ 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.09.2017 – 6 K 2181/17Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 09.10.2012 – 4 K 4032/11Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 12.11.2014 – 8 K 1555/14
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 13.12.2006 – 1 K 240/05Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 17.09.2012 – 9 K 1273/12
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 13.11.2019 – W 6 K 18.1086
- VG Düsseldorf, 19.07.2019 – 6 K 54/19
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
17 Entscheidungen zu § 6 FahrlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.