§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 4
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- VG Würzburg, 13.11.2019 – W 6 K 18.1086
- VG Mainz, 13.02.2008 – 7 K 550/07.MZ
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 20.10.1999 – 1 L 1342/99
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Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind bei einer juristischen Person oder bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.