§ 31 Aufzeichnungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/31#abs-1 (1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/31#abs-2 (2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erforderlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag gebenden Fahrschule jederzeit verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/31#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 31 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 05.06.2008 – 1 K 285/08Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2009 – 9 S 1711/08Zitiert von 1
- VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 20.2788Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 20.10.1999 – 1 L 1342/99
- VG Würzburg, 13.11.2019 – W 6 K 18.1086Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.10.2010 – 9 A 301/10
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 08.01.2024 – RO 5 K 21.1756Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.09.2017 – 6 K 2181/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2017 – 7 L 1365/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.