§ 7 Fahrlehrerausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/7#abs-1 (1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/7#abs-2 (2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/7#abs-3 (3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
Besitzt der Bewerber
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 7 FahrlG →
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Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.04.2023 – 2 A 310/22Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 14.12.2020 – 6 B 162/20Zitiert von 3
- VG Regensburg, 31.10.2019 – RN 5 K 19.1118
- VG Saarland Saarlouis, 07.09.2009 – 10 L 683/09Zitiert von 2
- BVerwG, 05.10.2007 – 6 B 42.07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 – 18 K 670/23
- VG Düsseldorf, 23.12.2024 – 6 L 3625/24Zitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2024 – 3 C 10/23 · Vorbildung für Fahrlehrerberuf
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