Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 32 Vorläufiger Zulassungsnachweis

Stand: 31.12.2025

VerkehrsrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/32#abs-1 (1) Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen der Zulassungsbehörde,
2.
die Antragsnummer,
3.
das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
4.
das Datum der Zulassungsentscheidung und
5.
das Enddatum der Berechtigung nach § 31.

Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/32#abs-2 (2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.

§ 31 § 33