# § 32 FZV 2023 — Vorläufiger Zulassungsnachweis

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

- 1. den Namen der Zulassungsbehörde,

- 2. die Antragsnummer,

- 3. das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,

- 4. das Datum der Zulassungsentscheidung und

- 5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31.

Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.

(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.

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Zitiervorschlag: § 32 FZV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/32
