Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 12.10.2022 – 8 A 4027/19Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
1.
über die internetbasierte Erstzulassung,
2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.