Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 32 Vorläufiger Zulassungsnachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/32?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/32?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
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