Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 33 Großkundenschnittstelle

Stand: 01.09.2023

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/33#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/33#abs-2 (2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.

§ 32 § 34