Gesetze / Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
eKFV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/1#abs-1 (1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/1#abs-2 (2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/1#abs-3 (3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.
2 Die Norm „DIN EN 15194 Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte Räder – EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017+A1:2023“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.