Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3?asof=2023-09-01#abs-3 (3) Einer Zulassung bedürfen nicht
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3?asof=2023-09-01#abs-4 (4) Auf Antrag können die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 zulassungsfreien Fahrzeuge zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/3?asof=2023-09-01#abs-5 (5) Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines nach Absatz 1 Satz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.
Änderungsverlauf
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10.06.2024 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2024 I Nr. 191
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