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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 191

BGBl. 2024 I Nr. 191 · 181.471 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2024                                  Nr. 191

                             Sechsundfünfzigste Verordnung
                   zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

                                                Vom 10. Juni 2024


  Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit
  Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 und mit Absatz 5, jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und mit
  Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden
  ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), von denen § 38 Absatz 2 und
  § 39 Satz 1 zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
  das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
  Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 10 und 11, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit
  Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
  919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, das
  Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie
– des § 6a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5, des § 26a Absatz 1 in
  Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
  (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7
  Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind, das Bundesministerium
  für Digitales und Verkehr:


                                                     Artikel 1

                       Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
       „§ 60    Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“.
     b) Die Angabe zu Anlage XVIII wird wie folgt gefasst:
       „Anlage XVIII     Prüfung der Fahrtenschreiber“.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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     c) Die Angabe zu Anlage XVIIIa wird wie folgt gefasst:
       „Anlage XVIIIa    Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber“.
     d) Die Angabe zu Anlage XVIIIb wird wie folgt gefasst:
       „Anlage XVIIIb    Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der
                         Geschwindigkeitsbegrenzer“.
     e) Die Angabe zu Anlage XVIIIc wird wie folgt gefasst:
       „Anlage XVIIIc    Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der
                         Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern
                         oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der
                         Fahrtenschreiber“.
     f) Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst:
       „Anlage XVIIId    Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der
                         Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer“.
     g) Die Angabe zu Anlage XIX wird wie folgt gefasst:
       „Anlage XIX       (weggefallen)“.
2.   § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach dem Wort „Vorschriften“ werden die Wörter „dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung
                erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den
                Vorschriften“ gestrichen.
           bbb) Folgende Wörter werden angefügt:
                 „und das Fahrzeug die Anforderungen der Einzelrechtsakte und Einzelregelungen erfüllt, die in
                 1. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                    30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und
                    Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
                    Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG)
                    Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1;
                    L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 (ABl.
                    L 296 vom 16.11.2022, S. 1) geändert worden ist,
                 2. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
                    vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und
                    forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die
                    Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, oder
                 3. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                    15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
                    und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64
                    vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
                    2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
                 genannt sind.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die Betriebserlaubnis nach den Vorschriften dieser Verordnung ist nur zu erteilen, wenn die
           Einzelrechtsakte und Einzelregelungen, die in den in Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten
           Vorschriften angegeben sind, nicht anwendbar sind.“
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Satz 2 genannten“ gestrichen und nach dem Wort „Einzelregelungen“
           die Wörter „, die in den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften angegeben sind,“ eingefügt.
       dd) In Satz 4 werden die Wörter „einer Einzelrichtlinie ihre“ durch die Wörter „einem Einzelrechtsakt die“ und
           die Wörter „diese Einzelrichtlinie“ durch die Wörter „dieser Einzelrechtsakt“ ersetzt.
       ee) In Satz 5 wird nach den Wörtern „Gehört ein“ das Wort „solches“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Für Softwareänderungen von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind zusätzlich die hierzu amtlich
       bekannt gemachten Vorschriften zur Durchführung sowie der Stand der Technik zu beachten.
       Softwareänderungen nicht genehmigungspflichtiger Erweiterungen sind hiervon nicht betroffen.“
     c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
         „(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche
       Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes
       bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
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       Polizeien der Länder, die Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des
       Rettungsdienstes zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine
       Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, den Polizeien der Länder, der
       Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes erteilt werden; dies
       gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes,
       des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt,
       verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke
       können nach § 70 genehmigt werden.“
     d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
     e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
       1. des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis,
          Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Auszugs dieser
          Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält,
       2. des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Digitales und
          Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis oder die Genehmigung mit der
          Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder
          Auflagen,
       mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die
       Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-
       Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender
       oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender
       Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
       kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder
       einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der
       Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.“
     f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebserlaubnis“ die Wörter „oder einer EU-Genehmigung“
           eingefügt.
       bb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
           „Sofern für die Verwendung als Erprobungsfahrzeug die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von
           den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis
           hierauf in die Zulassungsbescheinigung einzutragen.
           Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Fahrzeuge, die von Herstellern von Fahrzeugteilen oder
           Fahrzeugsystemen zur Erprobung verwendet werden, sofern diese selbst Genehmigungsinhaber für
           Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme sind oder sie die Anfangsbewertung nach Anhang IV Nummer 2
           der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde
           abgeschlossen haben.“
     g) In Absatz 7 werden nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die Wörter „, die EG-Genehmigung oder die EU-
        Einzelgenehmigung“ eingefügt.
3.   § 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Betriebserlaubnis kann – auch als nationale Teiletypgenehmigung – gesondert für Teile von Fahrzeugen
     erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt
     werden kann.“
4.   § 22a Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
     „22. Lichtmaschinen, Systeme zur automatischen Scheinwerferausrichtung, Scheinwerfer für Abblendlicht,
          auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion oder auch mit Standlichtfunktion,
          Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion oder auch mit Standlichtfunktion, Leuchten für weißes
          Licht, Leuchten für rotes Licht, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler,
          Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß
          retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1
          bis 6, § 67a Absatz 1 bis 4);“.
5.   § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
     „d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung
         oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse
         mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht
         überschritten wird, 19,00 t;“.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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6.   § 47 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
           „(1a) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der aus dem
        Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den
        Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils
        in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.“
     b) Absatz 3 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
        „14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit der
             Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
             Fassung,“.
     c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
           „(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders
        partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten
        Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der
        Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu
        dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.“
     d) Absatz 6b wird wie folgt gefasst:
          „(6b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der
        aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der
        Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Kraftfahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres
        Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung
        (EU) Nr. 582/2011, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.“
     e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
          „(8b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem
        Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den
        Anforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit der Verordnung
        (EU) Nr. 134/2014, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, genannt sind.“
     f) Absatz 8c wird wie folgt gefasst:
           „(8c) Kraftfahrzeuge, deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 in der
        aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein,
        die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen.“
     g) Der bisherige Absatz 8b wird Absatz 8d.
     h) Nach Absatz 8d werden folgende Absätze 8e und 8f eingefügt:
          „(8e) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
        2000/25/EG in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen und vor dem
        20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
        den Anforderungen dieser Richtlinie zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zugmaschinen oder die
        Motoren für Zugmaschinen jeweils erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
           (8f) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und 3 der
        Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen
        hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den in den folgenden Vorschriften genannten Anforderungen
        entsprechen:
        1. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der vorgenannten Verordnung und
        2. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/985 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
           Fassung.“
7.   § 47d wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 47d

                       Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
        (1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit
     der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
     fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den
     Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
       (2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der
     Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in
     der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die
     Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu
     ermitteln.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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       (3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie
     2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem
     Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer
     Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.“
8.   § 49 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von
       Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über
       den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser
       Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen:
       1. der Verordnung (EU) Nr. 540/2014,
       2. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 in Verbindung mit den in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung
          (EU) Nr. 167/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und
       3. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Verbindung mit den in Anhang VI Abschnitt D
          der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und mit den in Anhang IV
          Nummer 1.9 Tabellenspalte „Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich“ der Verordnung (EU)
          Nr. 168/2013 genannten maßgeblichen Zeitpunkten hinsichtlich der erstmaligen Zulassung.
       Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift des Absatzes 1 auch dann, wenn
       sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen. Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften nach Satz 1
       Nummer 2 entsprechen müssen, genügen den Anforderungen auch dann, wenn sie den Vorschriften nach
       Satz 1 Nummer 1 entsprechen.“
     b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
          „(2a) Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung sowie deren
       Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für
       diese Kraftfahrzeuge dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur
       Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen gekennzeichnet sind:
       1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des
          Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
          zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21),
          die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist,
       2. mit dem Genehmigungszeichen nach Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
          von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1; L 65 vom
          5.3.1998, S. 35; L 244 vom 3.9.1998, S. 20; L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die
          Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist,
       3. mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat,
          nach Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG in der in Nummer 2 genannten
          Fassung oder
       4. mit dem nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit Anhang IX
          der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
          ersichtlichen Fassung oder den darin genannten einschlägigen UNECE-Regelungen vorgeschriebenen
          Typgenehmigungszeichen.
       Satz 1 gilt nicht für Schalldämpferanlagen und Austauschschalldämpferanlagen, die ausschließlich im
       Rennsport verwendet werden.“
9.   § 57b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit einem Fahrtenschreiber“ gestrichen und nach der Angabe
        „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ die Wörter „in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
        Fassung mit einem Fahrtenschreiber“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Im Sinne dieser Verordnung ist
       1. ein Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
          Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
       2. ein analoger Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung
          (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
       3. ein digitaler Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung
          (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
       4. ein digitaler Fahrtenschreiber der ersten Generation ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1
          der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
          Fassung,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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       5. ein digitaler Fahrtenschreiber der zweiten Generation ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 7
          der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
          Fassung.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers ist eine Einbauprüfung durchzuführen.
       Eine Nachprüfung ist durchzuführen
       1. unverzüglich nach jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage,
       2. unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl,
       3. unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus
          einer Änderung der Reifengröße ergibt,
       4. bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem
          Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
       5. mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.
       Bei digitalen Fahrtenschreibern ist die Nachprüfung auch dann unverzüglich durchzuführen, wenn
       1. die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um
          mehr als 20 Minuten abweicht oder
       2. sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Prüfungen“ wird durch die Wörter „Einbauprüfungen und Nachprüfungen“ ersetzt.
       bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Einbauprüfungen und Nachprüfungen dürfen nur an einer
           Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.“
    e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage XVIIIa“ durch die Wörter „der Anlagen XVIII und XVIIIa“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch einen“ die Wörter „nach Maßgabe der Anlage XVIIIc“
           eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt: „Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
10. § 57d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Hersteller“ die Wörter „nach Nummer 1 oder 2“ eingefügt.
           bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „sowie durch von diesen ermächtigten
                Werkstätten“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Ferner dürfen Geschwindigkeitsbegrenzer von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen
       nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für
       diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId. Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt
       werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet
       sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer vor der Erstinbetriebnahme, nach jedem
       Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des
       Kraftfahrzeuges, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, sowie bei für die Begrenzung
       wesentlichen Änderungen an der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach
       Absatz 1 oder 1a prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bei
       Vorliegen der Vorschriftsmäßigkeit hat der Berechtigte nach Absatz 1 oder 1a an der B-Säule der
       Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist
       das Einbauschild gut sichtbar und dauerhaft am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeuges anzubringen.
       Das Einbauschild muss plombiert sein. Der Halter hat sicherzustellen, dass das Einbauschild die in Satz 7
       genannten Angaben enthält, plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt
       ist. Abweichend von Satz 4 muss das Einbauschild nicht plombiert sein, wenn es sich nur durch Zerstörung
       der Angaben entfernen lässt. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben enthalten:
       1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,
       2. die eingestellte Geschwindigkeit vset,
       3. Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,
       4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs und Reifengröße,
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         5. Datum der Prüfung und
         6. die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeuges.
         Dieses Einbauschild kann mit dem Einbauschild nach § 57b kombiniert werden.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach dem Wort „Inhaber“ werden die Wörter „einer EU-Typgenehmigung oder“ eingefügt.
         bb) Die Wörter „die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung“ werden durch die Wörter „das nach
             Absatz 2 erforderliche Einbauschild“ ersetzt.
     e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern, der
         Beauftragten der Fahrzeughersteller und der Beauftragten der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern
         für den Einbau und für die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist das Kraftfahrt-Bundesamt
         zuständig.“
     f) Absatz 5 wird aufgehoben.
     g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
         bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
     h) Absatz 7 wird aufgehoben.
     i) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 6 und 7.
     j) Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die
        nach Landesrecht zuständigen Stellen üben“ durch die Wörter „Das Kraftfahrt-Bundesamt übt“ ersetzt.
11. § 60 wird wie folgt gefasst:
                                                                    „§ 60

                                                   Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen
       (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-
     Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
     Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem
     Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach
     Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem
     Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen
     Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher
     Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
     1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
     2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
     3. danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wieder­
        holungsprüfung).
     Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats.
     Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind
     1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie
        Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
     2. Fahrzeuge der Bundeswehr und
     3. Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.
        (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit
     Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der
     Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
     vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe
     des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort
     genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen
     des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu
     Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.*, Ausgabe Juni
     2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der
     Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
       (3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebs­
     zwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als
     Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen,
     auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicher­
     heitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter

* Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310003
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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     Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von
     Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen
     Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.**, Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung
     mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.“
11a. § 67 Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt geändert:
     a) Nach den Wörtern „(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1)“ werden die Wörter „oder genehmigt nach der
        UN-Regelung Nr. 148 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen
        (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123)“
        eingefügt.
     b) Die Wörter „nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers
        ganz oder teilweise verdeckt,“ werden gestrichen.
11b. In § 67a Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1)“ die Wörter „oder
     genehmigt nach der UN-Regelung Nr. 148 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
     Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom
     30.9.2021, S. 123)“ eingefügt.
12. § 69a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 19 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
     b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
         „20. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht,
              nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt.“
13. § 72 wird wie folgt gefasst:
                                                                    „§ 72

                                                        Übergangsbestimmungen
       (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese
     Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt
     des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der
     Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche
     Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht
     etwas anderes ergibt.
       (1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung
     angewendet werden.
        (2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX
     in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen
     1. bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden;
     2. nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet
        werden.
       (3) § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in
     den Verkehr gebracht werden. Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr
     gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
        (4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr
     gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden,
     ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.




** Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310004
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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       (5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr
    gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden,
    ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
      (6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr
    gebracht werden.
      (7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr
    gebracht werden.
      (8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem
    19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Zugmaschinen oder Motoren für
    Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr
    gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
      (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember
    2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem
    19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024
    geltenden Fassung anzuwenden.
       (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der
    Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt
    sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden
    1. im Fall der Phase 2 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024,
    2. im Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028.
      (11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab
    dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
      (12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung
    vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen,
    abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer
    Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren
    bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
      (13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar
    1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
    1. diese während der Fahrt sicher angebracht sind,
    2. der Anbau im Sichtbereich erfolgt, ohne das Sichtfeld des Fahrers einzuschränken,
    3. die zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln des Anzeigebereichs
       höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes beträgt und
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    4. die angezeigte Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt.
      (14) Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII
    Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur
    Vorführung ihrer Fahrzeuge zu
    1. Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und deren Anerkennung für
       die Durchführung der Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, auch weiterhin
       Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die
       Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen,
    2. Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und
       deren Genehmigung für die Durchführung der Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen ihrer
       Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb
       jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfmarke nachgewiesenen Monats durchführen.
    Die Hauptuntersuchungen nach Satz 1 Nummer 1 und die Sicherheitsprüfungen nach Satz 1 Nummer 2
    1. sind mit der Maßgabe durchzuführen, dass Nummer 1.4 der Anlage VIIIc nicht anzuwenden ist und für die
       fortbestehenden Anerkennungen und Genehmigungen und die Aufsicht nach Anlage VIII Nummer 6 in der
       am 31. Mai 1998 geltenden Fassung anzuwenden ist,
    2. dürfen ab dem 1. Oktober 2024 nur anerkannte Fahrzeughalter durchführen, die Aufgaben der öffentlichen
       Verwaltung wahrnehmen.
       (15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
      (16) Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den
    Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
    1. für den Fall, dass die Flüssiggasanlage bereits nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt
       DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen,
       Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490,
       DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-
       Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn geprüft worden ist, im Abstand von 24 Monaten zu dieser Prüfung einer
       ersten Wiederholungsprüfung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu unterziehen,
    2. für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten
       Technischen Regel geprüft worden ist, bis zum 19. Juni 2025 einer erstmaligen Prüfung nach Maßgabe
       der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel zu unterziehen.
    Für eine Prüfung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 gilt § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2.“
14. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin“ durch die Wörter „Saatwinkler Damm 42/43,
       13627 Berlin“ ersetzt, nach dem Wort „VDE-Verlag“ das Wort „GmbH“ eingefügt und das Wort „Bismarckstr.“
       durch das Wort „Bismarckstraße“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Markenamt“ ein Komma und die Wörter „Zweibrückenstraße 12, 80331“
       eingefügt und das Wort „in“ gestrichen.
15. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                                    „Anlage VIII
                                                                                  (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10)

                                                 Untersuchung der Fahrzeuge“.
    b) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „(§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ durch die Wörter
           „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter
           „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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    c) Nummer 4.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die Untersuchungsstellen, die die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen, gelten mit der Meldung zur
       Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase oder
       wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen als anerkannt.“
    d) Nummer 4.2 wird aufgehoben.
    e) Die Nummer 4.3 wird Nummer 4.2.
    f) Die Nummer 4.4 wird Nummer 4.3. und die Wörter „Nummer 4.3 Satz 3“ werden durch die Wörter
       „Nummer 4.2 Satz 3“ ersetzt.
16. Anlage VIIIa Nummer 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII dieser Verordnung sowie
        der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975
        (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert
        worden ist, sowie“.
17. In Anlage VIIIb Nummer 2.1b werden nach den Wörtern „die gesamte Überwachungsorganisation“ die Wörter
    „(Inspektionsstelle Typ A)“ eingefügt und nach den Wörtern „nachzuweisen ist“ die Wörter „(Inspektionsstelle
    Typ A)“ gestrichen.
18. Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:
       „1.4 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV und die anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber,
            ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der anerkannten
            Werkstatt verantwortlichen Personen sowie ihre Mitarbeitenden nicht mit der Durchführung von
            hoheitlichen Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung
            zur Beurteilung des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchungen des Motormanagement-
            oder Abgasreinigungssystems und der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind
            hiervon ausgenommen, ebenso die Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b
            und 57d. Darüberhinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig.“
    b) Nummer 2.12 wird aufgehoben.
    c) Nummer 6.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Anerkennungsstellen, ausgenommen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
       bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsbehörden, unterhalten ein Qualitäts­
       managementsystem im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012, bei dem die Anerkennung von Kraftfahr­
       zeugwerkstätten nach Nummer 1.1 ein Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist.“
19. Anlage XIV Nummer 3.1.6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
        leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
        die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist,
        in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung
        und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
        Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
        Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für
        Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301
        vom 27.11.2018, S. 1) geändert worden ist, oder in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der
        Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
        Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
        von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr­
        zeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
        Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU)
        Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
        (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020,
        S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom
        22.1.2020, S. 1) geändert worden ist, fallen und den Vorschriften der vorgenannten Verordnungen ent­
        sprechen oder“.
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20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst:
                                                                                                  „Anlage XVIII
                                                                                      (zu § 57b Absatz 1 und 4)

                                         Prüfung der Fahrtenschreiber
    1      Allgemeines
           Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.
    2      Voraussetzungen für die Prüfung der Fahrtenschreiber
    2.1    Analoge Fahrtenschreiber müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I Kapitel 5 Nummer 1 und 2 der
           Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung
           eingebaut sein.
    2.2    Digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I B
           Kapitel V Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
           ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
    2.3    Digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I C
           Nummer 5.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
           ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
    3      Datensicherung bei Austausch des digitalen Fahrtenschreibers
           Wird im Rahmen einer Prüfung ein defekter digitaler Fahrtenschreiber ausgetauscht, so hat die
           Werkstatt, die die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten des
           betroffenen Transportunternehmens herunterzuladen und ihm auf dessen Verlangen zu übermitteln
           und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Ist ein Herunterladen
           der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7
           auszustellen. Die Werkstatt hat eine Kopie der nach Satz 1 oder 3 ausgestellten Bescheinigungen für
           die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung aufzubewahren.
    4      Art und Gegenstand der Prüfung der Fahrtenschreiber
           Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, ist bei der Prüfung der
           Fahrtenschreiber die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
           der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799, jeweils in
           der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, festzustellen.
    5      Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber, Nachweise
    5.1    Prüfungen sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. Abweichende Prüfschritte aufgrund
           bauartbedingter Umstände müssen im Prüfnachweis begründet und dokumentiert werden. In diesen
           Fällen ist dem Fahrzeughalter eine lesbare Kopie des Prüfnachweises auszuhändigen. Eine Kopie
           des Prüfnachweises ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
    5.2    Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:
           a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers oder der von
              diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des
              anerkannten Fahrzeugherstellers oder des anerkannten Fahrzeugimporteurs,
           b) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km“ bei der Messung von Impulsen je
              Kilometer,
           c) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ bei der Messung der Umdrehungen der
              Räder je Kilometer,
           d) Konstante des Fahrtenschreibers in der Form „k = … Imp/km“,
           e) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,
           f) Reifengröße,
           g) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen
              Reifenumfangs,
           h) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig; bei analogen Fahrtenschreibern genügen die letzten
              acht Zeichen,
           i) bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:
              aa) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
              bb) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das
                  Getriebe angeschlossen ist,
              cc) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse
                  bereitstellt, und
              dd) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters,
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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           j) bei digitalen Fahrtenschreibern zusätzlich folgende Angaben:
              aa) Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,
              bb) Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,
              cc) Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,
              dd) Seriennummern aller vorhandenen Plombierungen.
    5.2.1 Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem Adapter nach Anhang IC Nummer 1
          Doppelbuchstabe yy der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 oder Anhang IB Kapitel I
          Doppelbuchstabe rr der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser
          Anlage ersichtlichen Fassung, ausgestattet sind und bei denen das Einbauschild nicht alle der in
          Nummer 4.2 genannten Angaben enthalten kann, kann ein zweites zusätzliches Einbauschild
          verwendet werden. In diesen Fällen muss das zusätzliche Einbauschild mindestens die Angaben
          nach Nummer 4.2 Buchstabe i enthalten, plombiert sein, falls es sich nicht ohne Vernichtung der
          Angaben entfernen lässt, und an oder neben dem ersten Einbauschild angebracht werden. Ein
          zweites Einbauschild muss zudem Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten
          Einbaubetriebes oder der beauftragten Werkstatt, der oder die den Einbau vorgenommen hat, sowie
          das Einbaudatum tragen.
    5.3    Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind Halter, Hersteller,
           Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der
           Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds anzugeben. Bei analogen Fahrtenschreibern
           genügt die Angabe der letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
           Bei Einbauprüfungen nach § 57b Absatz 4 entfällt die Pflicht zur Angabe von Halter, Hersteller und
           amtlichem Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die
           Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur
           Kontrolle vorzulegen.
    6      Plombierung
           Die Plombierung der Geräteteile hat zu erfolgen:
           a) für analoge Fahrtenschreiber nach Anhang I Kapitel V Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
              in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
           b) für digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation nach Anhang I B Kapitel V Nummer 3 der
              Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
           c) für digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation nach Anhang I C Kapitel 5.3 der
              Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
              ersichtlichen Fassung.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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    7      Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des
           Herunterladens von Daten
           Für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens
           von Daten ist das nachfolgende Muster zu verwenden:

                                                                      Muster
                                                         Bescheinigung Nummer: 1/XXXX
                                                            Digitale Fahrtenschreiber
                                                Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/
                                              über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten*
           1 Der Fahrtenschreiber, der nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem
             amtlichen Kennzeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingebaut war/ist*, wurde ausgetauscht
             am: (Datum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                Angaben zum Fahrtenschreiber
           2 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seriennummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           3 Die im Fahrtenschreiber gespeicherten Daten*
                a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende
                   Bemerkungen)
                b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,
                      – weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                      – folgende Versuche zur Reparatur des Fahrtenschreibers, die ein Herunterladen der Daten
                        ermöglichen sollten, wurden unternommen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Bemerkungen
           (a) Heruntergeladene Daten dürfen nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, das
               heißt dem Unternehmen, das sich mittels einer Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingeloggt hat.
           (b) Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, dürfen diesem Unternehmen zur
               Verfügung gestellt werden.
           (c) Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt
               und nach Ablauf dieses Zeitraums vernichtet.
           (d) Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
           (e) Die gespeicherten Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte
               Adresse des Unternehmens zu richten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben,
               wie die Daten übermittelt werden sollen (zum Beispiel per Einschreiben, E-Mail etc.).


           Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:


           Datum, Unterschrift, Firmenstempel



           * Nichtzutreffendes streichen
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                 Anlage XVIIIa
                                                                                      (zu § 57b Absatz 1 und 4)

                              Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber
    1         Allgemeines
    1.1       Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.
    1.2       Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu
              im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik
              Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.
    2         Prüfungsfälle
    2.1       Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen.
              Eine Nachprüfung ist durchzuführen
              a) unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage,
              b) unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,
              c) unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich
                 aus der Änderung der Reifengröße ergibt,
              d) bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der
                 aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
              e) mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.
    2.2       Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen, wenn
              a) die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten
                 Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder
              b) sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.
    3         Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber
    3.1       Prüfung von analogen Fahrtenschreibern
    3.1.1     Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen Wegdrehzahl oder
              Wegimpulszahl
    3.1.1.1   Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch
              anzuschließen.
    3.1.1.2   Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür geeigneten
              Rollenprüfstand durchgeführt werden.
    3.1.1.3   Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren.
    3.1.1.4   Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene Wegdrehzahl zu
              überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer
              Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu
              prüfen und im Einbauschild unter w einzutragen.
    3.1.2     Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug
    3.1.2.1   Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.
    3.1.2.2   Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das
              Fahrzeug abzurollen.
    3.1.2.3   Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens
              20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung festzustellen.
    3.1.2.4   Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke
              geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.
    3.1.2.5   Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an die
              Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten
              Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU)
              Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einhalten kann.
              Die Angleichung ist mittels eines Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der
              Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der
              Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach
              Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem
              Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einzuhalten.
    3.1.2.6   Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:
              a) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt,
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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              b) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
              c) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:
                Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer
                Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann auch mit anderen
                Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare
                Genauigkeit gewährleistet ist.
    3.1.2.7   Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs
              kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen
              Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der
              Fahrtenschreiberhersteller).
    3.1.2.8   Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf einwandfreien Lauf zu prüfen.
    3.1.3     Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und Nachprüfungen nach
              Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e.
    3.1.3.1   Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den Fahrtenschreiber
              einzulegen.
    3.1.3.2   Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Dabei ist
              die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung
              (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung zu überprüfen.
    3.1.3.3   Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:
              a) Es müssen drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige geprüft werden, beispielsweise
                 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h für den Messbereich bis 125 km/h.
              b) Das Prüfgerät ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und nach ca. 60 Sekunden
                 auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.
              c) Das Prüfgerät ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils
                 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.
              d) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät zu kontrollieren. Bei nichtauswertbarem Aufschrieb
                 muss der Fahrtenschreiber instand gesetzt werden. Anschließend ist die Überprüfung nach
                 Nummer 3.1.3 zu wiederholen.
    3.1.3.4   Die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung auf Eigenfehler bereits
              vom Fahrtenschreiberhersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
    3.2       Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation
    3.2.1     Einbauprüfung
              Nach dem Einbau in ein Fahrzeug muss der Fahrtenschreiber die in Anhang I B Kapitel III
              Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
              ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen einhalten.
    3.2.2     Nachprüfung
              Die Nachprüfung umfasst mindestens die Überprüfung:
              a) der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung
                 auf den Fahrtenschreiberkarten,
              b) der Einhaltung der in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG)
                 Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten
                 Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
              c) des Vorhandenseins des Prüfzeichens auf der Fahrzeugeinheit,
              d) des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII,
              e) der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
              f) der Reifengröße und des tatsächlichen Reifenumfangs,
              g) der Abwesenheit von Manipulationsgeräten.
              Falls sich erweist, dass seit der letzten Prüfung eines der Ereignisse oder eine der Störungen
              aufgetreten ist, das oder die von den Herstellern von Fahrtenschreibern oder nationalen Behörden
              als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Gerätes betrachtet wird, sind von der Werkstatt
              folgende Maßnahmen zu treffen:
              a) Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors
                 und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors,
              b) Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den
                 Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
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              c) Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf
                 dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in dem Massenspeicher der
                 Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.
              Zulassungsbedingte Vorgaben der jeweiligen Hersteller sind ebenfalls einzuhalten. Die Werkstätten
              halten etwaige Kenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren
              Prüfnachweisen fest. Bestandteil der Nachprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.2.3.5
              sein.
    3.2.3     Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie
              Kalibrierung
    3.2.3.1   Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung hat nach den in Anhang I B
              Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
              ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen.
    3.2.3.2   Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 der
              Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung
              genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind 1000 Meter zu fahren und zu dokumentieren.
    3.2.3.3   Die Messung der Geschwindigkeit hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.2 der Verordnung
              (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten
              Vorgaben zu erfolgen. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu
              dokumentieren.
    3.2.3.4   Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten
              oder Komponenten erfolgen.
    3.2.3.5   Kalibrierung
              Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
              a) Koppelung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
              b) digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des
                 Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer
                 Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse
                 automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,
              c) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit,
              d) Aktualisierung der im Massenspeicher         gespeicherten    Kenndaten    des   Weg-       und/oder
                 Geschwindigkeitsgebers,
              e) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:
                aa) Fahrzeugkennung:
                    aaa) Fahrzeugkennzeichen,
                    bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
                    ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
                bb) Fahrzeugmerkmale:
                    aaa) Wegimpulszahl (w),
                    bbb) Konstante (k),
                    ccc) Reifenumfang (L),
                    ddd) Reifengröße,
                    eee) aktueller Kilometerstand,
                    fff)     Wert der vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
                Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein
                Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss
                von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei
                Jahre aufbewahrt werden.
    3.3       Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation
    3.3.1     Einbauprüfung
              Die Einbauprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.3 der Durchführungs­
              verordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Die
              ordnungsgemäße Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den
              Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten nach Anhang I C Anlage 14
              Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
              ersichtlichen Fassung muss gewährleistet und aussagekräftig dokumentiert sein.
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    3.3.2     Nachprüfung
              Die Nachprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.4 der Durchführungs­
              verordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.
    3.3.3     Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie
              Kalibrierung
    3.3.3.1   Die Messung der Anzeigefehler richtet sich nach Anhang I C Kapitel 6.5 der Durchführungs­
              verordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.
    3.3.3.2   Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.1 der
              Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen
              Fassung und ist zu dokumentieren.
    3.3.3.3   Die Messung der Geschwindigkeit richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.2 der Durchführungs­
              verordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Es sind
              drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.
    3.3.3.4   Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten
              oder Komponenten erfolgen.
    3.3.3.5   Kalibrierung
              Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
              a) Kopplung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
              b) Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit,
              c) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten der externen GNSS-Ausrüstung,
              d) digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des
                 Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer
                 Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse
                 automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,
              e) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit innerhalb
                 der Gültigkeitsdauer der gesteckten Werkstattkarte,
              f) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- oder Geschwindig­
                 keitsgebers,
              g) Aktualisierung von Typ und Kennung aller vorhandenen Plombierungen,
              h) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:
                aa) Fahrzeugkennung:
                    aaa) Fahrzeugkennzeichen,
                    bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
                    ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
                bb) Fahrzeugmerkmale:
                    aaa) Wegimpulszahl (w),
                    bbb) Konstante (k),
                    ccc) Reifenumfang (L),
                    ddd) Reifengröße,
                    eee) aktueller Kilometerstand,
                    fff)     Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
                Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein
                Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss
                von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei
                Jahre aufbewahrt werden.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                   Anlage XVIIIb
                                                                   (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)

                                        Prüfstellen für die
        Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer
    1     Allgemeines
    1.1   Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeits­
          begrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der
          Fahrtenschreiber.
    1.2   Prüfungen sind    unter   gleichen   Voraussetzungen     und   nach   gleichen   technischen   Standards
          durchzuführen.
    1.3   Prüfungen dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen
          Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind
          (Prüfstellen).
    1.4   Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess- oder Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem
          Betreiber der Prüfstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung
          von Prüfungen bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.
    1.5   Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare
          zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen
          gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.
    2     Einrichtungen und Ausstattungen
    2.1   Für die Durchführung der Prüfungen muss folgende Grundausstattung ständig vorhanden sein:
          a) eine ausreichend bemessene Halle oder ein überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu prüfenden
             Fahrzeugen, mit Grube, Hebebühne oder Rampe,
          b) ein geeigneter Rollenprüfstand oder eine ebene und befestigte 20 Meter lange Prüfstrecke mit
             homogenem Oberflächenbelag für Lichtschrankenmessung mit stationär fest montierten
             Reflexleisten oder Halterungen für die Reflexleisten,
          c) ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüfgerät zur Ermittlung der
             Fahrzeugwegimpulszahl,
          d) ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüf-Programmiergerät für
             Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie zur Einstellung oder Programmierung der
             jeweils erforderlichen Geräteparameter und zur Kopplung von externen Geräten,
          e) ein 50 Meter langes Maßband der Genauigkeitsklasse II,
          f) ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Uhrenprüfgerät,
          g) eine Plombiereinrichtung und ein Plombierungszeichen,
          h) eine Reifenfüllanlage mit Reifenluftdruckmessgerät,
          i) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers.
    2.2   Für Prüfungen der analogen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
          ein Auswertgerät mit Prüfschablone für Schaublattprüfungen.
    2.3   Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
          a) eine Werkstattkarte pro verantwortlicher Fachkraft,
          b) eine Einrichtung zum Herunterladen der Fahrtenschreiberdaten und beim Gerätetausch zur
             Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,
          c) ein geeignetes DSRC-Prüflesegerät zur Überprüfung der Kommunikation mit Fernabfragegeräten bei
             den digitalen Fahrtenschreibern der zweiten Generation,
          d) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den
             durchgeführten Prüfungen.
    2.4   Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfungen eingesetzten verantwortlichen
          Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:
          a) die für die Durchführung der Prüfungen einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung in der jeweils
             geltenden Fassung,
          b) die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik
             Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfungen zu beachten sind,
          c) Technische Daten und Prüfanleitungen der zu prüfenden Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeits­
             begrenzer und
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          d) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der
             Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut
             durchgeführt werden muss.
    2.5   Soweit nach den vorstehenden Nummern eine Verifizierung vorgeschrieben ist, muss die Verifizierung
          der Prüfgeräte mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die Vorgaben der Prüfgerätehersteller zur
          Verifizierung sind Dritten auf Anfrage zugänglich zu machen.
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                                                                                                Anlage XVIIIc
                                                                (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)

                                          Anerkennung
             von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der
      Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern
    oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber
    1      Allgemeines
    1.1    Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeits­
           begrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung
           der Fahrtenschreiber.
    1.2    Die Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrten­
           schreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteu­
           ren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.
    1.3    Die Anerkennung kann erteilt werden
           a) zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den
              Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,
           b) zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den
              Antragsteller.
           Mit der Anerkennung nach Satz 1 Buchstabe a ist die Befugnis zur Beauftragung von Kraftfahrzeug­
           werkstätten zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer
           verbunden.
           Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller
           erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId.
    1.4    Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er Inhaber einer
           EU-Typgenehmigung für Fahrtenschreiber oder einer Fahrzeugeinheit gemäß der Verordnung (EU)
           Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung ist. Die
           Anerkennungsstelle kann Ausnahmen genehmigen.
    1.5    Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller für die Durchführung der Einbauprüfung in ihren
           Werkstätten anerkannt werden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser
           Verordnung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung
           vornehmen.
    2      Allgemeine Voraussetzungen
    2.1    Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach
           Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen, sowie die für die Durchführung von den
           Prüfungen verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Zu diesem Zweck soll sich die
           zuständige Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
           einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der
           Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
    2.2    Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er
           nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen
           Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von den in Satz 1 genannten
           persönlichen Voraussetzungen genehmigen.
    3      Nebenbestimmungen
           Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
           die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
    4      Rücknahme der Anerkennung
    4.1    Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten
           Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der
           Mangel nicht mehr besteht.
    4.2    Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers nach Nummer 1.3 Buchstabe a
           zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der
           Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die
           betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten
           Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die
           Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


    5      Widerruf der Anerkennung
    5.1    Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten
           Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn
           a) der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der
              Prüfungen verstoßen hat,
           b) die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
           c) die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
           Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch
           gemacht worden ist.
    5.2    Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm
           nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem
           Wirksamwerden des Widerrufs ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahr­
           zeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach
           Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von
           der Frist nach Satz 2 genehmigen.
    6      Aufsicht
    6.1    Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Stellen aus. Mindestens alle zwei Jahre
           hat sie zu prüfen oder prüfen zu lassen,
           a) ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen
              Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
           b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber durch den
              Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
           c) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
           d) ob sich die aus der Anerkennung ergebenen Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und
              Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden.
           Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
    6.2    Die mit der Prüfung nach Nummer 6.1 Satz 2 beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
           Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
           betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Prüfnachweise
           einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die
           beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Prüfnachweise
           vorzulegen.
    6.3    Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen Arbeitskreis zum Erfahrungsaustausch mit den anerkannten
           Fahrtenschreiberherstellern einberufen.
    7      Durch Landesbehörden erteilte Anerkennungen
           Die vor dem 20. Juni 2024 von den zuständigen Landesbehörden erteilten Anerkennungen behalten bis
           zum 19. Juni 2026 ihre Gültigkeit.
    8      Mitteilungspflichten
           Die für die Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtenschreiberhersteller sowie die anerkannten
           Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung
           beeinflussen können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                                                                 Anlage XVIIId
                                                                       (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a)

                    Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
               von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer
    1     Allgemeines
    1.1   Die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber
          oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a
          anerkannten Fahrtenschreiberherstellern.
          Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn die Betriebsstätte die in
          Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt.
          Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine Kraftfahrzeugwerkstätten
          beauftragen, für die bereits eine Beauftragung nach dieser Anlage besteht oder deren Beauftragung
          wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften entzogen oder versagt wurde.
    1.2   Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Richtlinien für die nach Nummer 2.6
          vorgeschriebenen Schulungen und Fortbildungsschulungen und für das Verfahren der Beauftragung
          von Kraftfahrzeugwerkstätten im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und
          Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – bekannt.
    1.3   Die Beauftragung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen
          Voraussetzungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils
          mit den Daten der Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen
          Fachkraft personalisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer
          verantwortlichen Fachkraft oder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem
          Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.6 festgelegten Nachschulungsfrist sind die
          betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt unverzüglich an die ausgebende Stelle
          zurückzugeben.
    2     Persönliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten
    2.1   Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen
          Personen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der
          Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit
          nachweisen. Zu diesem Zweck soll sich die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ein
          Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem
          Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht
          älter als sechs Monate sein.
    2.2   Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen
          Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder eine
          in der Betriebsstätte angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur
          selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der
          Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer festgestellten
          Mängel erforderlich sind.
    2.3   Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber
          oder der Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens eine verantwortliche Fachkraft beschäftigt. Die
          Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.
    2.4   Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber
          oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung
          und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die
          verantwortlichen Fachkräfte
          a) eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
            aa) Kraftfahrzeugmechaniker,
            bb) Kraftfahrzeugelektriker,
            cc) Automobilmechaniker,
            dd) Kraftfahrzeugmechatroniker,
            ee) Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
            ff) Karosserie- und Fahrzeugbauer,
            gg) Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
            hh) Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


            ii) Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
            jj) Landmaschinenmechaniker,
            kk) Land- und Baumaschinenmechaniker,
            ll) Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
          b) eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
            aa) Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
            bb) Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
            cc) Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
            dd) Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
            ee) Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
            ff) Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
            gg) Landmaschinenmechaniker-Handwerk,
            hh) Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
          c) als Bachelor, Master, staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der
             Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/
             Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
            aa) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung
                und Reparatur) oder
            bb) eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
          Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet die nach § 8 des
          Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifizierungs­
          feststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Personen, die als Angestellte eines nach der
          Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten
          durchgeführt haben, eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem technischen Ausbildungsberuf, der
          nicht in Satz 1 Buchstabe a genannt ist, und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Bereich
          nachweisen können, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. Personen, die keinen
          Abschluss in einem der in Satz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausbildungsberufe und keinen
          gleichgestellten Prüfungsabschluss nach Satz 1 Buchstabe c nachweisen können, jedoch in einer
          mindestens dreijährigen Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich einschlägige Fachkenntnisse in den
          Fachgebieten Antriebsstrang sowie Prüfen, Messen und Einstellen von Systemen erworben haben,
          müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. In den Fällen des Satzes 5 muss vor der
          Schulung nach Nummer 9 eine fahrzeugtechnische Prüfung bei dem Schulungsträger erfolgreich
          abgelegt werden. Diese fahrzeugtechnische Prüfung muss den Anforderungen der in Nummer 1.2
          genannten Richtlinien entsprechen. Personen, die bereits vor dem 20. Juni 2024 als Fachkräfte für den
          Einbau und die Prüfung der Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer eingesetzt wurden,
          müssen nicht erneut nachweisen, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung von
          Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 erfüllen.
    2.5   Die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Nachweise sind von der örtlich und fachlich zuständigen
          Kraftfahrzeuginnung zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist anschließend dem anerkannten
          Fahrtenschreiberhersteller mitzuteilen.
    2.6   Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer
          verantwortlichen Fachkräfte müssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu
          prüfenden Geräte entsprechende Schulung nach Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen haben.
          Spätestens nach 36 Monaten, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine
          Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Fortbildungsschulung abgelegt wurde,
          ist eine Fortbildungsschulung erfolgreich abzulegen. Wird diese Frist um mehr als zwei Monate
          überschritten, ist statt einer Fortbildungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen.
    2.7   Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage
          XVIIIb entspricht.
    2.8   Die Beauftragung ist nicht übertragbar.
    3     Handhabung der Werkstattkarte
    3.1   Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die
          ordnungsgemäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte
          hierüber jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


    3.2   Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person haben sicherzustellen,
          dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur
          von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, verwendet werden. Sie ist innerhalb der
          Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren und darf außerhalb der
          Werkstatt nur unter den Bedingungen der Richtlinie nach Nummer 1.2 verwendet werden. Verlust oder
          Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen.
          Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstattkarte ihr
          Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die
          Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte
          zurückzuerlangen.
    3.3   Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person führen zu
          Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwendung der ihren
          verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicherchip der
          Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig zu kopieren. Die Daten sind in geeigneter Form
          mindestens drei Jahre zu speichern.
    4     Beschränkung der Beauftragung
          Die Beauftragung zur Prüfung von Fahrtenschreibern kann auf die Prüfung von digitalen
          Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen nach Anlage XVIIIb, mit
          Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung, nachgewiesen sind.
    5     Nebenbestimmungen
          Die Beauftragung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
          die Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer ordnungsgemäß durchgeführt
          werden.
    6     Rücknahme der Beauftragung
          Die Beauftragung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten
          Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der
          Mangel nicht mehr besteht.
    7     Widerruf der Beauftragung
    7.1   Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
          nachträglich weggefallen ist.
    7.2   In Einzelfällen kann zunächst das Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet
          werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen absehbar nur in
          einem befristeten Zeitraum nicht besteht. Wird das Fehlen der Voraussetzung nicht innerhalb des
          Zeitraumes des Ruhens behoben, ist die Beauftragung zu widerrufen.
    7.3   Die Beauftragung ist teilweise oder ganz zu widerrufen, wenn
          a) der Inhaber der Beauftragung oder eine seiner verantwortlichen Fachkräfte vorsätzlich oder grob
             fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen haben,
          b) die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
          c) die mit der Beauftragung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
    7.4   Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch
          gemacht worden ist oder der Antragssteller auf die Beauftragung verzichtet.
    7.5   Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Beauftragung sind die bereitgestellten
          Prägezangeneinsätze an die beauftragende Stelle zurückzugeben. Weiterhin ist die Möglichkeit der
          Durchführung weiterer Prüfungen und deren Dokumentation durch geeignete Maßnahmen durch die
          beauftragende Stelle zu unterbinden.
    7.6   Die zuständige Ausgabestelle für Werkstattkarten und das Kraftfahrt-Bundesamt sind von dem Widerruf
          der Beauftragung, wie auch von der zeitlichen Untersagung und festgestellten schwerwiegenden
          Abweichungen von Prüftätigkeiten einer verantwortlichen Fachkraft unverzüglich zu unterrichten.
    8     Aufsicht
    8.1   Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht
          über die von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft er in den von
          ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten,
          a) ob die sich aus der Beauftragung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen
             Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
          b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber und der
             Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und
             nachgewiesen worden sind,
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


          c) in welchem Umfang von der Beauftragung Gebrauch gemacht worden ist,
          d) ob die in Nummer 9 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden und
          e) ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig ist.
          Bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die eigene Fahrzeuge prüfen, die dem Anwendungsbereich
          der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung
          unterliegen, hat diese Überprüfung jährlich zu erfolgen. Bei mindestens 10 Prozent der beauftragten
          Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfungen unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen
          sind zu dokumentieren.
    8.2   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers
          der Beauftragung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und
          Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der
          Beauftragung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu
          unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.
    8.3   Falls der anerkannte Fahrtenschreiberhersteller feststellt, dass Prüfungen nicht vorschriftsgemäß
          durchgeführt wurden, kann er
          a) eine erneute Prüfung der betroffenen Fahrzeuge anordnen,
          b) die Nachschulung verantwortlicher Fachkräfte anordnen,
          c) die Ausübung der Prüftätigkeit der verantwortlichen Fachkräfte bis zu einem Zeitraum von sechs
             Monaten untersagen,
          d) den Inhaber der Beauftragung oder eine verantwortliche Fachkraft schriftlich abmahnen oder
          e) die Beauftragung mit weiteren Auflagen verbinden, beispielsweise einer jährlichen Überwachung.
          Satz 1 gilt nicht, wenn die Beauftragung gemäß Nummer 7 widerrufen werden muss.
    9     Schulung der verantwortlichen Fachkräfte
    9.1   Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden durch
          a) anerkannte Fahrtenschreiberhersteller,
          b) von einem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller autorisierte und für solche Schulungen geeignete
             Stellen oder
          c) vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen
             geeignete Bildungsstätten des Kraftfahrzeughandwerks.
    9.2   Schulungsstätten sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die
          Einstellung der Schulungstätigkeit.
    9.3   Die Schulungen, die vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die
          Schulung der Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie
          entsprechen. Die Schulungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.
    9.4   Die in den Schulungen für digitale Fahrtenschreiber verwendeten Fahrtenschreiber und Schulungskarten
          sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Diebstahl und
          eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.
    10    Aufsicht über das Beauftragungsverfahren und die Schulungen
          Die Aufsicht über die beauftragenden Stellen, das Beauftragungsverfahren und die Schulungen obliegt
          dem Kraftfahrt-Bundesamt. Nummer 8.2 ist entsprechend anzuwenden.
    11    Schlussbestimmungen
    11.1 Veränderungen bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Beauftragung beeinflussen können,
         sind dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller unaufgefordert mitzuteilen.
    11.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können,
         sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden.“
21. Die Anlage XIX wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


22. Der Anhang wird wie folgt geändert:
    a) Die Zeile zu § 47 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 1a                           Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
                                                  Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
                                                  Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
                                                  Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr­
                                                  zeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
                                                     S. 1),
                                                  b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
                                                     S. 1),
                                                  c) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
                                                     S. 1),
                                                  d) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
                                                     S. 16),
                                                  e) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
                          und                     die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
                                                  2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
                                                  Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmi­
                                                  gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
                                                  leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
                                                  und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-
                                                  und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
                                                  2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
                                                  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der
                                                  Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
                                                  Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
                                                  (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
                                                     S. 708),
                                                  b) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
                                                     S. 1),
                                                  c) Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 63),
                                                  d) Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 66),
                                                  e) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
                                                     S. 1),
                                                  f) Berichtigung (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 13),
                                                  g) Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1),
                                                  h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12)“.

    b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 3 Nummer 14 und Absatz 3a eingefügt:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 3                            Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
        Nummer 14,                                Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
        Absatz 3a                                 Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissio­
                                                  nen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
                                                  (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
                                                     S. 1),
                                                  b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
                                                     S. 1),
                                                  c) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
                                                     S.1),
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28



        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
                                                 d) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
                                                    S. 16),
                                                 e) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018,
                                                    S. 1),
                         und                     die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
                                                 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
                                                 Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
                                                 Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr­
                                                 zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
                                                 Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
                                                 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Berichtigung (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 68),
                                                 b) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
                                                    S. 1),
                                                 c) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
                                                    S. 16),
                                                 d) Verordnung (EU) Nr. 630/2012 (ABl. L 182 vom 13.7.2012,
                                                    S. 14),
                                                 e) Verordnung (EU) Nr. 143/2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013,
                                                    S. 51),
                                                 f) Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (ABl. L 55 vom 27.2.2013,
                                                    S. 9),
                                                 g) Verordnung (EU) Nr. 195/2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013,
                                                    S. 1),
                                                 h) Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
                                                    S. 74),
                                                 i)   Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014,
                                                      S. 12),
                                                 j)   Verordnung (EU) 2015/45 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1),
                                                 k) Verordnung (EU) 2016/427 (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1),
                                                 l)   Verordnung (EU) 2016/646 (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1),
                                                 m) Verordnung (EU) 2017/1151 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
                                                 n) Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3),
                                                 o) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
                                                    S. 1)
                         und                     die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
                                                 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
                                                 Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmi­
                                                 gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
                                                 leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
                                                 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-
                                                 und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
                                                 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
                                                 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der
                                                 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
                                                 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
                                                 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
                                                    S. 708),
                                                 b) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
                                                    S. 1),
                                                 c) Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 63),
                                                 d) Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 66),
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29



        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
                                                  e) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
                                                     S. 1).
                                                  f) Berichtigung (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 13),
                                                  g) Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1).
                                                  h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12),
                                                  i)   Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1)“.

    c) Die Zeile zu § 47 Absatz 6b wird wie folgt gefasst:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 6b                           Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen
                                                  Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typ­
                                                  genehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich
                                                  der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und
                                                  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
                                                  Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien
                                                  80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom
                                                  18.7.2009, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Berichtigung (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
                                                  b) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011,
                                                     S. 1),
                                                  c) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
                                                     S. 1),
                                                  d) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1),
                                                  e) Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
                                                     S. 202)
                          und                     die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai
                                                  2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
                                                  Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                  hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen
                                                  (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie
                                                  2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                  (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Verordnung (EU) Nr. 64/2012 (ABl. L 28 vom 31.1.2012,
                                                     S. 1),
                                                  b) Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
                                                     S. 74),
                                                  c) Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014,
                                                     S. 12),
                                                  d) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
                                                     S. 1),
                                                  e) Verordnung (EU) Nr. 627/2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014,
                                                     S. 28),
                                                  f) Verordnung (EU) 2016/1718 (ABl. L 259 vom 27.9.2016),
                                                  g) die Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
                                                     S. 1),
                                                  h) die Verordnung (EU)        2017/2400   (ABl.    L   349   vom
                                                     29.12.2017, S. 1),
                                                  i)   Verordnung (EU) 2018/932 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 32),
                                                  j)   Verordnung (EU) 2019/1939 (ABl. L 303 vom 25.11.2019,
                                                       S. 1).
                                                  k) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.8.2020,
                                                     S. 1),
                                                  l)   Verordnung (EU) 2022/2383 (ABl. L 315 vom 7.12.2022,
                                                       S. 63)“.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


    d) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8b eingefügt:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 8b                           Die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen
                                                  Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
                                                  Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder
                                                  dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom
                                                  2.3.2013, S. 52),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 (ABl. L 53 vom
                                                     21.2.2014, S. 1),
                                                  b) Berichtigung (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 65),
                                                  c) Berichtigung (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116),
                                                  d) Verordnung (EU) 2019/129 (ABl. L 30 vom 31.1.2019,
                                                     S. 106),
                                                  e) Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,
                                                     S. 4),
                                                  f) Berichtigung (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 54)
                          und                     die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission
                                                  vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
                                                  Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
                                                  Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
                                                  die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres
                                                  Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 (ABl. L 279 vom
                                                     15.10.2016, S. 1),
                                                  b) Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom
                                                     28.2.2018, S. 1)“.

    e) Die Zeile zu § 47 Absatz 8c wird wie folgt gefasst:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 8c                           Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments
                                                  und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforde­
                                                  rungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige
                                                  Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typ­
                                                  genehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
                                                  Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur
                                                  Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU)
                                                  Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
                                                  97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Berichtigung (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29),
                                                  b) Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020,
                                                     S. 1),
                                                  c) Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.6.2021,
                                                     S. 1),
                                                  d) Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022,
                                                     S. 43)“.

    f) In der bisherigen Zeile zu § 47 Absatz 8c wird in der linken Spalte die Angabe „§ 47 Absatz 8c“ durch die
       Angabe „§ 47 Absatz 8e“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


    g) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8e wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8f eingefügt:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 8f                           Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
                                                  Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
                                                  Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forst­
                                                  wirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 (ABl. L 364 vom
                                                     18.12.2014, S. 1),
                                                  b) Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016,
                                                     S. 53),
                                                  c) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom
                                                     13.10.2016, S. 1),
                                                  d) Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom
                                                     6.6.2018, S. 15),
                                                  e) Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42)
                          und                     die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom
                                                  12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
                                                  Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
                                                  Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
                                                  die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher
                                                  Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der
                                                  Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl.
                                                  L 182 vom 18.7.2018, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Berichtigung (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 53),
                                                  b) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom
                                                     28.10.2020, S. 1),
                                                  c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom
                                                     1.4.2022, S. 56)“.

    h) Die Zeilen zu § 47d werden wie folgt gefasst:
        Zur Vorschrift
                          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47d Absatz 1                           Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
                                                  Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typ­
                                                  genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
                                                  von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
                                                  und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
                                                  geändert durch die
                                                  a) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
                                                     S. 1),
                                                  b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
                                                     S. 1),
                                                  c) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
                                                     S. 1),
                                                  d) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
                                                     S. 16),
                                                  e) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
                          und                     die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
                                                  2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
                                                  Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmi­
                                                  gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
                                                  leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und
                                                  Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-
                                                  und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
                                                  2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
                                                  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32



        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
                                                 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Auf­
                                                 hebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
                                                 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
                                                    S. 708),
                                                 b) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
                                                    S. 1),
                                                 c) Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 63),
                                                 d) Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 66),
                                                 e) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
                                                    S. 1).
                                                 f) Berichtigung (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 13),
                                                 g) Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1),
                                                 h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12),
                                                 i)   Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1)
        § 47d Absatz 2                           Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen
                                                 Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typ­
                                                 genehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich
                                                 der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und
                                                 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
                                                 Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien
                                                 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom
                                                 18.7.2009, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Berichtigung (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
                                                 b) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011,
                                                    S. 1),
                                                 c) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
                                                    S. 1),
                                                 d) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1),
                                                 e) Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
                                                    S. 202)
                         und                     die Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom
                                                 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG)
                                                 Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des
                                                 Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur
                                                 Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
                                                 Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU)
                                                 Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017,
                                                 S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Berichtigung (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 42),
                                                 b) Verordnung (EU) 2019/318 (ABl. L 58 vom 26.2.2019, S. 1),
                                                 c) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.8.2020,
                                                    S. 1),
                                                 d) Verordnung (EU) 2022/1379 (ABl. L 212 vom 12.8.2022,
                                                    S. 1)
                         und                     die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission
                                                 vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG)
                                                 Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in
                                                 Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick
                                                 auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff-
                                                 und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
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        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
                                                 Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungs­
                                                 verordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022,
                                                 S. 145),
                                                 geändert durch die Berichtigung (ABl. L 100 vom 13.4.2023,
                                                 S. 102)
        § 47d Absatz 3   Anhang IX               der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
                                                 des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines
                                                 Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
                                                 Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
                                                 selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
                                                 (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a)   Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 (ABl. L 292 vom
                                                      31.10.2008, S. 1),
                                                 b)   Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009,
                                                      S. 1),
                                                 c)   Verordnung (EG) Nr. 79/2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009,
                                                      S. 32),
                                                 d)   Verordnung (EG) Nr. 385/2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009,
                                                      S. 13),
                                                 e)   Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
                                                      S. 1),
                                                 f)   Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009,
                                                      S. 1),
                                                 g)   Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17),
                                                 h)   Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010,
                                                      S. 1),
                                                 i)   Verordnung (EU) Nr. 183/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011,
                                                      S. 4),
                                                 j)   Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011,
                                                      S. 1),
                                                 k)   Verordnung (EU) Nr. 678/2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011,
                                                      S. 30),
                                                 l)   Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (ABl. L 28 vom 31.1.2012,
                                                      S. 24),
                                                 m) Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 (ABl. L 353 vom
                                                    21.12.2012, S. 1),
                                                 n)   Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (ABl. L 353 vom
                                                      21.12.2012, S. 31),
                                                 o)   Verordnung (EU) Nr. 143/2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013,
                                                      S. 51),
                                                 p)   Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (ABl. L 55 vom 27.2.2013,
                                                      S. 9),
                                                 q)   Verordnung (EU) Nr. 195/2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013,
                                                      S. 1),
                                                 r)   Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172),
                                                 s)   Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014,
                                                      S. 12),
                                                 t)   Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
                                                      S. 1),
                                                 u)   Verordnung (EU) Nr. 214/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014,
                                                      S. 3),
                                                 v)   Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
                                                      S. 131),
                                                 w) Verordnung (EU) Nr. 1171/2014 (ABl. L 315 vom
                                                    1.11.2014, S. 3),
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34



        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
                                                 x)    Verordnung (EU) 2015/45 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1),
                                                 y)    Verordnung (EU) 2015/166 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3),
                                                 z)    Verordnung (EU) 2015/758 (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
                                                       S. 77),
                                                 aa) Verordnung (EU) 2017/1151 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
                                                     S. 1),
                                                 ab) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
                                                     S. 708),
                                                 ac) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
                                                     S. 1),
                                                 ad) Verordnung (EU) 2017/2400 (ABl. L 349 vom 29.12.2017,
                                                     S. 1),
                                                 ae) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
                                                     S. 1),
                                                 af)   Verordnung (EU) 2019/318 (ABl. L 58 vom 26.2.2019, S. 1),
                                                 ag) Verordnung (EU) 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1),
                                                 ah) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 15.8.2020,
                                                     S. 1)
                         und                     der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vom 15. April
                         Anhang VIII             2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des
                                                 Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
                                                 administrativen Anforderungen für die Genehmigung und
                                                 Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­
                                                 anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
                                                 technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom
                                                 26.5.2020, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Durchführungsverordnung (EU) 2022/195 (ABl. L 31 vom
                                                    14.2.2022, S. 27),
                                                 b) Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 (ABl. L 143 vom
                                                    23.5.2022, S. 1),
                                                 c)    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 (ABl. L 183 vom
                                                       8.7.2022, S. 54),
                                                 d) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (ABl. L 205 vom
                                                    5.8.2022, S. 145)“.

    i) Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 49 Absatz 2                           Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen
        Nummer 1                                 Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den
                                                 Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschall­
                                                 dämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
                                                 und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom
                                                 27.5.2014, S. 131),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Berichtigung (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 111),
                                                 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 (ABl. L 239 vom
                                                    19.9.2017, S. 3),
                                                 c)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/839(ABl. L 138 vom
                                                       24.5.2019, S. 70)“.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


    j) Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 49 Absatz 2                           Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Par­
        Nummer 2                                 laments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Geneh­
                                                 migung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftli­
                                                 chen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 (ABl. L 364 vom
                                                    18.12.2014, S. 1),
                                                 b) Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016,
                                                    S. 53),
                                                 c) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom
                                                    13.10.2016, S. 1),
                                                 d) Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom
                                                    6.6.2018, S. 15)
                                                 e) Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42)
                         und                     die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission
                                                 vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
                                                 Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
                                                 Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
                                                 die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher
                                                 Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegier­
                                                 ten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom
                                                 18.7.2018, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Berichtigung (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 53),
                                                 b) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom
                                                    28.10.2020, S. 1),
                                                 c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom
                                                    1.4.2022, S. 56)“.

    k) Nach der Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 3 eingefügt:
        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 49 Absatz 2                           Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission
        Nummer 3                                 vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
                                                 Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
                                                 Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
                                                 die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres
                                                 Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 (ABl. L 279 vom
                                                    15.10.2016, S. 1),
                                                 b) Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom
                                                    28.2.2018, S. 1)
                         und                     die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
                                                 Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
                                                 Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreiräd­
                                                 rigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
                                                 S. 52),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 (ABl. L 53 vom
                                                    21.2.2014, S. 1),
                                                 b) Berichtigung (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 65),
                                                 c) Berichtigung (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116),
                                                 d) Verordnung (EU) 2019/129 (ABl. L 30 vom 31.1.2019,
                                                    S. 106),
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36



        Zur Vorschrift
                           sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
                                                   e) Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,
                                                      S. 4),
                                                   f) Berichtigung (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 54)“.

    l) Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
    m) Nach der Zeile zu § 57 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § 57b Absatz 1, 1a und 2 eingefügt:
        Zur Vorschrift
                           sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 57b Absatz 1,                           Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
        1a und 2                                   Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten­
                                                   schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung
                                                   (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
                                                   Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
                                                   Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                   zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen­
                                                   verkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 1),
                                                   geändert durch die
                                                   a) Berichtigung (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 103),
                                                   b) Berichtigung (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11),
                                                   c) Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
                                                      S. 1)
                           und                     die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission
                                                   vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU)
                                                   Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                   zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau,
                                                   Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren
                                                   Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1),
                                                   geändert durch die
                                                   a) Berichtigung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31),
                                                   b) Berichtigung (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
                                                   c) Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 (ABl. L 85 vom
                                                      28.3.2018, S. 1),
                                                   d) Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom
                                                      6.2.2020, S. 20),
                                                   e) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 273 vom
                                                      30.7.2021, S. 1),
                                                   f) Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 (ABl. L 134 vom
                                                      22.5.2023, S. 28)“.

    n) Nach der Zeile zu § 61 Absatz 3 werden folgende Zeilen zu § 72 Absatz 10, zu den Anhängen XVIII, XVIIIa
       und XVIIIc und zum Anhang XVIIId eingefügt:
        Zur Vorschrift
                           sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 72 Absatz 10                            Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen
                                                   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den
                                                   Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschall­
                                                   dämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
                                                   und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom
                                                   27.5.2014, S. 131),
                                                   geändert durch die
                                                   a) Berichtigung (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 111),
                                                   b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 (ABl. L 239 vom
                                                      19.9.2017, S. 3),
                                                   c) Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom
                                                      24.5.2019, S. 70)
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37



        Zur Vorschrift
                         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        Anhänge XVIII,                           Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
        XVIIIa und                               20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
        XVIIIc                                   (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Verordnung (EWG)         Nr.    3314/90    (ABl.   L    318   vom
                                                    17.11.1990, S. 20),
                                                 b) Verordnung (EWG)         Nr.    3572/90    (ABl.   L    353   vom
                                                    17.12.1990, S. 12),
                                                 c) Verordnung (EWG)         Nr.    3688/92    (ABl.   L    374   vom
                                                    21.12.1992, S. 12),
                                                 d) Verordnung (EG) Nr. 2479/95 (ABl. L 256 vom 26.10.1995,
                                                    S. 8),
                                                 e) Verordnung (EG) Nr. 1056/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997,
                                                    S. 21),
                                                 f) Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (ABl. L 274 vom 9.10.1998,
                                                    S. 1),
                                                 g) Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (ABl. L 207 vom 5.8.2002,
                                                    S. 1),
                                                 h) Verordnung (EG)        Nr.     1882/2003   (ABl.    L   284   vom
                                                    31.10.2003, S. 1),
                                                 i)   Verordnung (EG) Nr. 432/2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004,
                                                      S. 3),
                                                 j)   Berichtigung (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 71),
                                                 k) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006,
                                                    S. 1),
                                                 l)   Verordnung (EG)      Nr.     1791/2006   (ABl.    L   363   vom
                                                      20.12.2006, S. 1),
                                                 m) Verordnung (EG) Nr. 68/2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009,
                                                    S. 3),
                                                 n) Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
                                                    S. 109),
                                                 o) Verordnung (EU)        Nr.     1266/2009   (ABl.    L   339   vom
                                                    22.12.2009, S. 3),
                                                 p) Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
                                                    S. 1),
                                                 q) Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014,
                                                    S. 19),
                                                 r) Verordnung (EU) 2016/130 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46)
                         und                     die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
                                                 Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten­
                                                 schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung
                                                 (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
                                                 Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
                                                 Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen­
                                                 verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1),
                                                 geändert durch die
                                                 a) Berichtigung (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 103),
                                                 b) Berichtigung (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11),
                                                 c) Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
                                                    S. 1)
                         und                     die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission
                                                 vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU)
                                                 Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau,
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38



         Zur Vorschrift
                              sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
         des/der
                                                           Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren
                                                           Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1),
                                                           geändert durch die
                                                           a) Berichtigung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31),
                                                           b) Berichtigung (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
                                                           c) Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 (ABl. L 85 vom
                                                              28.3.2018, S. 1),
                                                           d) Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom
                                                              6.2.2020, S. 20),
                                                           e) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 273 vom
                                                              30.7.2021, S. 1),
                                                           f) Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 (ABl. L 134 vom
                                                              22.5.2023, S. 28)
         Anhang XVIIId                                     Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
                                                           Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
                                                           Harmonisierung      bestimmter     Sozialvorschriften im
                                                           Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
                                                           Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur
                                                           Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
                                                           (ABl. L 102 vom 14.11.2006, S. 1),
                                                           geändert durch die
                                                           a) Berichtigung (ABl. 70 vom 14.3.2009, S. 19),
                                                           b) Verordnung (EG) Nr.      1073/2009    (ABl.    L    300    vom
                                                              14.11.2009, S. 88),
                                                           c) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014,
                                                              S. 1),
                                                           d) Berichtigung (ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62),
                                                           e) Berichtigung (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 83),
                                                           f) Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
                                                              S. 1)“.



                                                            Artikel 2

                                  Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
  In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 199.2 werden die folgenden laufenden Nummern 200 bis 200.3 eingefügt:
                                                                                                                  Regelsatz
                                                                                   Straßenverkehrs-
                                                                                                                 in Euro (€),
   Lfd. Nr.                             Tatbestand                                Zulassungs-Ordnung
                                                                                                                  Fahrverbot
                                                                                        (StVZO)
                                                                                                                 in Monaten
              „P r ü f u n g v o n F l ü s s i g g a s a n l a g e n
   200        Als Halter eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig,       § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
              nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht               Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
              rechtzeitig prüfen lässt um                                  § 69a Absatz 2 Nummer 20
   200.1        mehr als 2 bis zu 4 Monate                                                                          15 €
   200.2        mehr als 4 bis zu 8 Monate                                                                          25 €
   200.3        mehr als 8 Monate                                                                                  60 €“.

2. In den laufenden Nummern 189b und 214b wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“
   jeweils die Angabe „§ 69a Absatz 2 Nummer 1a“ durch die Angabe „§ 69a Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


3. Die laufenden Nummern 250a bis 255 werden durch die folgenden Nummern 250a bis 255 ersetzt:
                                                                                                               Regelsatz
                                                                                                              in Euro (€),
   Lfd. Nr.                             Tatbestand                                       StVZO
                                                                                                               Fahrverbot
                                                                                                              in Monaten
              „V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z
              der Infrastruktur
   250a       Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem    § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2         500 €
              die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen             lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29     Fahrverbot
              (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine        (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr.      2 Monate“.
              tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39
              beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch       (Zeichen 265)
              Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 § 43 Absatz 3 Satz 2
              Absatz 3 StVO) gekennzeichnet ist.                       § 49 Absatz 3 Nummer 4, 6


                                                                                                               Regelsatz
                                                                                                              in Euro (€),
   Lfd. Nr.                             Tatbestand                                         FeV
                                                                                                               Fahrverbot
                                                                                                              in Monaten
              „b) Fahrerlaubnis-Verordnung
              Aushändigen von Führerscheinen und
              Bescheinigungen
   251        Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung               § 4 Absatz 2 Satz 2, 3              10 €
              des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht            § 5 Absatz 4 Satz 2, 3
              ausgehändigt                                                   § 48 Absatz 3 Satz 2
                                                                             § 48a Absatz 3 Satz 2
                                                                             § 74 Absatz 4 Satz 5
                                                                             § 75 Nummer 4
                                                                             § 75 Nummer 13
   251a       Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug § 48a Absatz 2 Satz 1                      70 €“.
              der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt           § 75 Nummer 9




                                                                                                               Regelsatz
                                                                                                              in Euro (€),
   Lfd. Nr.                             Tatbestand                                        FZV
                                                                                                               Fahrverbot
                                                                                                              in Monaten
              „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
              Aushändigen von Fahrzeugpapieren
   252        Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige               § 4 Absatz 5 Satz 1                 10 €
              Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt                 § 13 Absatz 6 Satz 1
                                                                             § 28 Satz 2
                                                                             § 31 Satz 3
                                                                             § 52 Absatz 1 Satz 6
                                                                             § 77 Nummer 4
              Betriebsverbot und Beschränkungen
   253        Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,               § 5 Absatz 1 Satz 1                70 €“.
              zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet              § 77 Nummer 6
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40



                                                                                                      Regelsatz
                                                                                                     in Euro (€),
    Lfd. Nr.                         Tatbestand                                  StVZO
                                                                                                      Fahrverbot
                                                                                                     in Monaten
               „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
               Erlöschen der Betriebserlaubnis
   253a        Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder               § 19 Absatz 2 Satz 3
               vornehmen lassen, die zum Erlöschen der               § 69a Absatz 2 Nummer 1a
               Betriebserlaubnis führen
   253a.1        – als Hersteller oder Importeur                                                       800 €
   253a.2        – als Gewerbetreibender                                                               400 €
               Achslast, Gesamtgewicht,
               Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
   254         Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen   § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2         50 €
               Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen             § 69a Absatz 5 Nummer 4c
               Vorschriften über das Um- oder Entladen bei
               Überlastung verstoßen
               Ausnahmen
   255         Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf             § 70 Absatz 3a Satz 1             10 €“.
               Verlangen nicht ausgehändigt                          § 69a Absatz 5 Nummer 7



                                                      Artikel 3

                           Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
   Dem § 5 Absatz 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.“


                                                      Artikel 4

                            Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch
   1. ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
      25 Kilometern pro Stunde,
   2. ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro
      Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen
      Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.“
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe „L6e“ ein Komma eingefügt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „bei Vereinigungen“ ein Komma und die Wörter
   „soweit ihnen ein Recht zustehen kann“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Absatz 8 Satz 1 und Satz 2“ ein Komma und die
      Wörter „Absatz 9 Satz 1“ eingefügt.
5. In § 20 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


6. § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die vollständigen Fahrzeug­
      daten und vollständigen Halterdaten sowie die Dokumentennummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I
      und Teil II, sofern beantragt.“
7. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeughändler“ ein Komma und die Wörter „einem
     zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden,“
     eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds eine
         gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zur Beschreibung des Fahrzeuges zu verwenden, wobei die
         Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen
         sind.“
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „von der das Fahrzeug führenden Person“ durch die Wörter „vom Inhaber des
         roten Kennzeichenschilds“ ersetzt.
8. § 79 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt:
       „(3a) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. September 2023 nach Maßgabe der vor diesem Zeitpunkt
     geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig, sofern nichts Abweichendes
     bestimmt ist“.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Maßgabe der“ gestrichen und die Wörter „§ 9 Absatz 3
         Satz 1 und 5“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 Satz 1 und 6“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der bis zum
         31. Oktober 2012 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den bevorstehenden Verbrauch verfügbarer
         Kennzeichenkombinationen festgelegt werden.“
  c) In Absatz 8 Satz 2 wird nach den Wörtern „im Sinne von § 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


9. In Anlage 13 wird die Abbildung unter den Wörtern „Abbildung Seite 1“ durch folgende Abbildung ersetzt:



                                               „Fahrzeugscheinheft
                                für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV


     Gültig vom           bis




     Das vorstehende Kennzeichen ist


     Vorname, Name, Firma




     Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer




     für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

     Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in
     dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.




                                                            Ort, Datum




                                                            Name der Zulassungsbehörde



                                                            Unterschrift


                                                                                                             “.
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


                                                            Artikel 5

                                                        Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 10. Juni 2024

                                                  Der Bundesminister
                                             f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                      Vo l k e r W i s s i n g

                                                 Die Bundesministerin
                                              für Umwelt, Naturschutz,
                              n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Steffi Lemke




                                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 3945c17b035c3288….