Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 4
- OVG NRW, 22.08.2023 – 6 A 2733/21Zitiert von 2
- BGH, 25.05.2020 – VI ZR 252/19Arglistige Täuschung des Fahrzeugkäufers durch Erschleichung der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt; Darlegungslastverteilung für Kenntnis des Vorstands; Vermögensschaden trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung; Vorteilsausgleichung bei vorsätzlich sittenwidriger SchädigungZitiert von 1.395
- VG Regensburg, 08.11.2023 – RO 3 K 21.2114
- VG Aachen, 02.10.2012 – 2 L 426/12Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2.
die Zulassung ihrer Anhänger.