Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-3a (3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-5a (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-6 (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-8 (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-9 (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/9?asof=2021-01-01#abs-10 (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1795)
BGBl. 2020 I S. 1795
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2020 I S. 1528
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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