Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/17290 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes) § 3 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es, Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, bedarfsgerecht in einer Breite anzulegen, die eine Benutzung durch den öffentlichen Radverkehr gewährleistet. Voraussetzung für deren radverkehrskonforme Ausgestaltung auf den Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/17290 Bauwerken ist die Möglichkeit, durch das Brückenbauwerk vorhandene oder verbindlich geplante Radwegeinf- rastrukturen mit einem bedeutsamen Nutzerpotential zu verknüpfen. Die Baulastaufgabe durch den neu einzufü- genden Satz 3 bezieht sich auf das Brückenbauwerk einschließlich der Anschlüsse des Betriebsweges an vorhan- dene Radwege. Zur Herstellung der Anschlüsse unter Umständen notwendige Verlegungen bzw. sonstige Ände- rungen der Radwege sind durch deren Baulastträger zu gewährleisten. Die Einzelheiten sind im fernstraßenrecht- lichen Planrechtsverfahren bzw. ergänzend in einer Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Baulastträger fest- zulegen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17290, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.480–18.584 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 58bb369026547a54….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP