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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1795

BGBl. 2020 I S. 1795 · 85.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
                            Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
                                              Vom 8. August 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

        Investitionsgesetz Kohleregionen

   (Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG)

                     Kapitel 1

      Finanzhilfen zum Ausgleich
  unterschiedlicher Wirtschaftskraft
und zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums in den Braunkohlerevieren
 nach Artikel 104b des Grundgesetzes

                         §1

     Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder
   (1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft
und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
unterstützt der Bund die Länder Brandenburg und
Nordrhein-Westfalen, den Freistaat Sachsen und das
Land Sachsen-Anhalt in den Fördergebieten nach § 2.
Hierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maß-
gabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame
Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und
Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Num-

mer 2 und 3 des Grundgesetzes in Höhe von bis zu
14 Milliarden Euro, längstens bis 2038.
   (2) Die Finanzhilfen dienen im Rahmen der Förder-
ziele nach Absatz 1 insbesondere der Bewältigung
des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäf-

tigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleab-
bau und der Verstromung von Braunkohle.
   (3) Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach

§ 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die
sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfas-
senden ökonomischen, ökologischen und sozialen
Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben in
Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2
Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die
Verwendung der Finanzhilfen. Sie können im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie weiterentwickelt und an die Strukturent-
wicklung der Reviere angepasst werden.
  (4) Die Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 sind
auch für die Maßnahmen der Kapitel 3 und 4 maßge-
bend.

                         §2

                    Fördergebiete
   Fördergebiete sind das Lausitzer Revier, das Rhei-
nische Revier und das Mitteldeutsche Revier, die sich
BGBl. 2020, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
jeweils aus den folgenden Gemeinden und Gemeinde-
verbänden zusammensetzen:

1. das Lausitzer Revier aus den Gemeinden und Ge-
   meindeverbänden:
  a) in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster, Landkreis
     Oberspreewald-Lausitz,    Landkreis     Dahme-
     Spreewald, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie
     Stadt Cottbus,
  b) im Freistaat Sachsen: Landkreis Bautzen, Land-
     kreis Görlitz;

2. das Rheinische Revier aus den Gemeinden und Ge-
   meindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren,
   Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heins-
   berg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach;
3. das Mitteldeutsche Revier aus den Gemeinden und
   Gemeindeverbänden:

  a) im Freistaat Sachsen: Landkreis Leipzig, Stadt
     Leipzig, Landkreis Nordsachsen,

  b) in Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis, Saalekreis,
     kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Süd-

     harz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.

                         §3
                      Verteilung

   (1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt

sich wie folgt:

1. 43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
  a) 60 Prozent für Brandenburg und

  b) 40 Prozent für den Freistaat Sachsen,

2. 37 Prozent für das Rheinische Revier und
3. 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon

  a) 60 Prozent für Sachsen-Anhalt und

  b) 40 Prozent für den Freistaat Sachsen.

  (2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach
Ländern:
1. 25,8 Prozent für Brandenburg,

2. 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
3. 25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
4. 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.

                         §4

                   Förderbereiche

   (1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundge-
setzes werden den Ländern trägerneutral für Investitio-
nen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur
insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Ver-
   kehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung
   von Flächen für Unternehmen sowie die energe-
   tische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der
   Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden
   Gebäuden zur Nachnutzung,

2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstra-
   ßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrs-
   verhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen,
   die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen
   des öffentlichen Personennahverkehrs,
3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschafts-
   bezogener Standortbedingungen, insbesondere
   Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugend-
   liche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultur-
   einrichtungen sowie altersgerechter Umbau und
   Barriereabbau,
4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,

5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruk-
   tur,
6. touristische Infrastruktur,
7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Tech-
   nologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus-
   und Weiterbildung,

8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitio-
   nen zur energetischen Sanierung von Infrastruk-
   turen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,

9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere

   Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung
   ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Auffors-
   tung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach
   Bergrecht bleiben unberührt.
  (2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbeson-

dere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:

1. Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungs-
   plätzen in den Fördergebieten nach § 2 oder
2. Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbes-
   serung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts in

   den Fördergebieten nach § 2.
   (3) Die geförderten Investitionen sollen auch unter
Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklun-
gen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltig-
keitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeits-
strategie stehen.

   (4) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden
nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätz-
lichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbe-
zogen gegeben sein.

                           §5
                   Doppelförderung
   (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grund-

gesetzes oder durch andere Förderprogramme des
Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig
Finanzhilfen nach diesem Kapitel gewährt werden.

  (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Haupt-
maßnahmen nach § 4 stehen.

                           §6

                  Förderperioden,
        Förderbedingung und Förderzeitraum
   (1) Die Finanzhilfen werden im Zeitraum von 2020
bis einschließlich 2038 gewährt. Der Zeitraum nach
BGBl. 2020, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
Satz 1 wird in die folgenden drei Förderperioden aufge-
teilt:

1. Förderperiode 1 von 2020 bis einschließlich 2026, in
   der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5,5 Milliarden
   Euro gewährt werden,

2. Förderperiode 2 von 2027 bis einschließlich 2032, in
   der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden
   Euro gewährt werden und

3. Förderperiode 3 von 2033 bis einschließlich 2038, in
   der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4 Milliarden Euro
   gewährt werden.

    (2) In der Förderperiode 1 können Investitionen
gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020
begonnen werden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene
Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maß-
nahmen können gefördert werden, wenn gegenüber

dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige

Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies
gilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortpro-
gramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bun-
deshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002
Titel 686 01 „Verstärkung von Zuschüssen für Maßnah-
men regionaler Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepo-
litik“ gefördert wurden.

    (3) Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Inves-

titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von

Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum

31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden
und bis 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet
werden.

   (4) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei
denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung
der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den
Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rah-
men einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Da-
bei kann sie dem privaten Vertragspartner für den in-
vestiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige
Vorabfinanzierung gewähren als Öffentlich-Private
Partnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP). Fördermittel
für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum
31. Dezember 2038 beantragt werden, wenn bis zum
31. Dezember 2042 die Abnahme und Abrechnung
des Investitionsvorhabens erfolgt.

   (5) Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 wer-
den nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 49 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt, dass
in der jeweils vorausgehenden Förderperiode in den
Revieren nach § 2 Stilllegungen von Braunkohleanlagen
in dem nach § 4 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes in Verbindung mit Teil 5 des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Umfang er-
folgt oder rechtsverbindlich vereinbart worden sind.

                          §7

         Förderquote und Bewirtschaftung

  (1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die
Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeinde-

verbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am
Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils
der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.

    (2) Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur
eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zustän-
digen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszah-
lung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur
anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zah-
lungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanz-
hilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger
weiter.

   (3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den
landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der
Investitionsvorhaben. Diese sind unter enger Einbezie-
hung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu ent-
wickeln und vorzuschlagen. Die Länder teilen dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie mit,

1. in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen

   getätigt werden,

2. welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert
   werden sowie

3. welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen,
   anhand derer die Auswahl der Investitionen getrof-
   fen wurde.
   (4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten

Investitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch

Finanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekenn-

zeichnet werden.

                         §8

           Prüfung der Mittelverwendung
  (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind
verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die zur Durchführung des Gesetzes erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte
des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Ab-
satz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben
unberührt.

   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
senden dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum
1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweck-
entsprechende Verwendung der Bundesmittel der ab-
geschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die
Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

   (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
senden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich
zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maß-
nahmen. Dieser enthält insbesondere Informationen zur
Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in
§ 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.

                         §9

                   Rückforderung

   (1) Der Bund kann von den Ländern die zugewiese-
nen Finanzhilfen zurückfordern, wenn geförderte ein-
zelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 2
BGBl. 2020, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
sowie der §§ 4 bis 8 erfüllen und der zurückzuzahlende
Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Die zurück-
geforderten Mittel können vorbehaltlich des Absat-
zes 2 Satz 1 dem jeweiligen Land erneut zur Verfügung

gestellt werden.

  (2) Nach dem 31. Dezember 2042 dürfen Bundes-
mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt un-
berührt.

  (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind mit
5 Prozent über dem Refinanzierungszinssatz des Bun-
des, mindestens aber mit 1 Prozent zu verzinsen. Wer-
den Mittel entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh
angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

   (4) Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht
und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei

allen Behörden durchführen. Die Prüfungsrechte des
Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

                         § 10

              Verwaltungsvereinbarung

   Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der
Finanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine
Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmen-
den Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deut-

schen Bundestages bedarf. Die Inanspruchnahme der
Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungs-
vereinbarung gebunden.

                     Kapitel 2
           Strukturhilfen für
     strukturschwache Standorte
  von Steinkohlekraftwerken und das
ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt

                         § 11

           Förderziel und Fördervolumen

   (1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft
und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unter-
stützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden
und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12.
Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe
des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längs-
tens bis 2038.

   (2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den
Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen

sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich

entfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung

und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten

wie folgt:

1. bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen,

2. bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen,

3. bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-Vorpommern,

4. bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.

Niedersachsen erhält darüber hinaus für das ehemalige

Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Mil-
lionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den
Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro
aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 3.

   (3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förder-
ziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Be-
wältigung des Strukturwandels und der Sicherung der
Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstro-
mung von Steinkohle sowie der Beendigung des
Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braun-
kohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger
Land.

                          § 12

                 Förderfähige
        Gemeinden und Gemeindeverbände

    (1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbän-
den als strukturschwache Standorte von Steinkohle-
kraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erheb-
liche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Struktur-
hilfemaßnahmen gefördert werden:

1. Stadt Wilhelmshaven,

2. Kreis Unna,

3. Stadt Hamm,

4. Stadt Herne,
5. Stadt Duisburg,
6. Stadt Gelsenkirchen,

7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock,

8. Landkreis Saarlouis und

9. Regionalverband Saarbrücken.

   (2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an
die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Ge-
meinden und Gemeindeverbänden können gefördert
werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die
Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Ge-
meindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und
im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemein-
deverbänden durchgeführt werden.

                          § 13

            Verwaltungsvereinbarungen

   Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen

nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsver-

einbarungen geregelt, die der zustimmenden Kennt-

nisnahme des Haushaltsausschusses und des Aus-

schusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen
Bundestages bedürfen. Die Inanspruchnahme der
Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungs-
vereinbarungen gebunden.
BGBl. 2020, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
                     Kapitel 3

     Weitere Maßnahmen des Bundes

                         § 14

                  Förderung von
         Wissenschaft, Forschung, Lehre
    und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

   Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten
nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie
der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von
Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundge-
setzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen
bleiben unberührt.

                         § 15

              Bundesförderprogramm

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfen-
rechts ein Bundesförderprogramm auflegen. Das Pro-
gramm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in
den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Ge-
meindeverbände zu bundesweiten Modellregionen
einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und
nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. Die Länder sind
verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für
die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und
der Sozialpartner einzurichten. Die Einzelheiten, wie
dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden
kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt.

   (2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch
lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozial-
partnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, ge-
fördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der
regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen einge-
bunden werden.

                         § 16

          Maßnahmen zur Unterstützung
     der Energiewende und des Klimaschutzes

   (1) Zur Unterstützung der Wärmewende, insbeson-
dere in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung,
wird in einem der Fördergebiete nach § 2 ein „Kompe-
tenzzentrum Wärmewende“ eingerichtet. Das Kompe-
tenzzentrum unterstützt als zentrale Anlaufstelle Ge-
meinden, Gemeindeverbände und Unternehmen bei
der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen sowie
bei Planung, Neubau und Transformation von Wärme-
netzen.
   (2) Die Forschungsinitiative „Reallabore der Energie-
wende“ wird um ein Sonderelement zum Strukturwan-
del aufgestockt. Mit dem Fokus auf Energieinnovatio-
nen in den Fördergebieten nach § 2 werden zusätzliche
Mittel bereitgestellt, um vorhandene energietechnische
Kompetenzen und Infrastrukturen zukunftssicher wei-
terzuentwickeln, das Innovationspotenzial der Regio-
nen gezielt zu stärken und zukunftsfähige energietech-
nologische Wertschöpfung zu generieren.

   (3) Zur Weiterentwicklung der Fördergebiete nach
§ 2 hin zu zukunftsorientierten Energieregionen werden
im Jahr 2020 zusätzliche Einrichtungen des Deutschen
Zentrums für Luft- und Raumfahrt eingerichtet:

1. ein Institut zur Erforschung alternativer, insbeson-
   dere solarer Brennstoffe in Jülich für das Rheinische
   Revier,

2. ein Institut zur Erforschung emissionsärmerer Flug-
   triebwerke in Cottbus für das Lausitzer Revier und

3. Einrichtungen im Rahmen eines institutionellen For-
   schungsprogramms zu den Themen des elektrischen
   Fliegens in Aachen, Merzbrück und Cochstedt für
   das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Re-
   vier.

                         § 17

                Erweiterung und
   Einrichtung von Programmen und Initiativen
 des Bundes zur Förderung der Gebiete nach § 2

   Der Bund wird unter Einhaltung des europäischen
Beihilfenrechts und vorrangig zur Stärkung des wirt-
schaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Ar-
beitsplätzen in den Gebieten nach § 2 insbesondere
folgende Programme, Initiativen und Einrichtungen ein-
richten, ausweiten oder aufstocken:
 1. Auflage eines Förderprogramms der Beauftragten
    der Bundesregierung für Kultur und Medien zum
    Erhalt und zur Umgestaltung herausragender In-
    dustriegebäude und -anlagen zu lebendigen Kultur-
    denkmälern,

 2. Erweiterung des Programms mFUND um ein
    Programmmodul „Digitalisierung und datenbasierte
    Innovationen für Mobilität 4.0 und Daseinsvorsorge
    in den Braunkohlerevieren“,

 3. Aufstockung bestehender Förderprogramme des
    Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
    struktur im Bereich alternativer Antriebe und Kraft-
    stoffe oder Elektromobilität sowohl für die Straße
    als auch die Schiene,

 4. Fortführung und Weiterentwicklung des Pro-
    gramms „Unternehmen Revier“ zur Förderung von
    Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohle-
    regionen,

 5. Ausfinanzierung, Aufstockung und Verstetigung
    des Förderprogramms „Kommunale Modellvor-
    haben zur Umsetzung der ökologischen Nachhal-
    tigkeitsziele in Strukturwandelregionen“,
 6. Verstärkung investiver Maßnahmen im Klimaschutz
    auf kommunaler Ebene im Rahmen der Nationalen
    Klimaschutzinitiative,
 7. Aufstockung des Programms „WIR! – Wandel durch
    Innovation in der Region“,

 8. Aufbau von regionalen Kompetenzzentren der
    Arbeitsforschung im Rahmen der Programmlinie
    „Zukunft der Arbeit“ des Programms „Innovationen
    für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von
    morgen“,
BGBl. 2020, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
 9. Einrichtung eines neuen Programms für die Kom-
    munen zur Weiterentwicklung der kommunalen
    Bildungslandschaft im Rahmen des Strukturför-
    derprogramms „Transferinitiative Kommunales Bil-
    dungsmanagement“,

10. Einrichtung eines Modellvorhabens zur proaktiven
    Unternehmensberatung, mit der die Unternehmen
    ihr Wachstumspotenzial besser ausschöpfen kön-
    nen,

11. Ausbau der Unterstützungsleistungen der Außen-
    wirtschaftsförderagentur des Bundes „Germany
    Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft
    und Standortmarketing mbH“ zur Anwerbung von
    Investitionen aus dem Ausland und zur Vermark-
    tung von Standortvorteilen im Ausland,

12. Erweiterung der Infrastrukturmaßnahmen mit zu-
    sätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der

    Entwicklung einer „Modellregion Bioökonomie“ im
    Rheinischen Revier,

13. verstärkte Investitionen in die kulturelle Infrastruk-
    tur und Förderung von Kultureinrichtungen und
    -projekten mit gesamtstaatlich-repräsentativer Be-
    deutung,

14. Einrichtung eines wissenschaftlichen Monitoring-
    zentrums für Biodiversität,

15. weiterer Aufbau und Verstetigung des Betriebs des

    Kompetenzzentrums Klimaschutz in energieinten-

    siven Industrien mit Sitz in Cottbus zur Umsetzung
    des Förderprogramms zur Dekarbonisierung in der
    Industrie, Aufwuchs der Mittel für das Förderpro-
    gramm zur Dekarbonisierung in der Industrie,

16. Einrichtung eines Umwelt- und Naturschutzdaten-
    zentrums Deutschland zum Aufbau und Betrieb
    eines nutzer- und anwenderorientierten fach- und
    behördenübergreifenden nationalen Online-Infor-
    mations- und Partizipationsangebotes im Mittel-
    deutschen Revier,

17. Realisierung eines Forschungs- und Demonstra-
    tionsfeldes für innovative Wasser- und Abwasser-
    technik an einem Klärwerkstandort im Lausitzer
    Revier,

18. Ansiedlung eines „Center for Advanced System
    Understanding“ im Freistaat Sachsen,
19. Aufbau eines Fraunhofer-Instituts für Geothermie
    und Energieinfrastrukturen,

20. Aufbau eines Fraunhofer-Zentrums für Digitale

    Energie im Rheinischen Revier,

21. Ausbau des Ernst-Ruska-Centrums für Mikroskopie
    und Spektroskopie mit Elektronen am Forschungs-
    zentrum Jülich,

22. weitere Förderung des Innovationscampus „Elek-
    tronik und Mikrosensorik Cottbus“ an der Branden-
    burgischen Technischen Universität Cottbus-Senf-
    tenberg,

23. Forschungsvorhaben „Inkubator nachhaltige erneu-
    erbare Wertschöpfungsketten“ im Rheinischen Re-
    vier,

24. weitere Förderung des Forschungsvorhabens
    „Neuro-inspirierte Technologien der künstlichen
    Intelligenz für die Elektronik der Zukunft“
    (NEUROTEC) im Rheinischen Revier,
25. Ausbau der Förderung von existierenden Projekten
    und Standorten des Spitzensports in den Förderge-
    bieten nach § 2,

26. Einrichtung eines Kompetenzzentrums für die nach-
    haltige Erzeugung und Nutzung von Power-to-X
    inklusive einer Demonstrationsanlage in der Lausitz,

27. Einrichtung eines Entwicklungs- und Testzentrums
    für klimafreundliche elektrische Nutzfahrzeuge,

28. ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cott-
    bus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit

    Lausitz aufgebaut werden. Forschung, Lehre und
    Versorgung sollen in neuartiger Weise unter der
    Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem
    „Reallabor“ für digitale Gesundheitsversorgung
    umgesetzt werden. Zugleich sollen die Mediziner-
    ausbildung neu strukturiert und die Gesundheits-
    versorgung „aus einem Guss“ neu gedacht werden,
29. Gründung je eines neuen institutionell geförderten
    Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder
    vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen

    Lausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grund-

    lage eines Wettbewerbsverfahrens,

30. Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige
    und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft
    am Forschungszentrum Jülich einschließlich Auf-
    bau von Forschungsverwertungsketten,

31. Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und
    Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditio-
    nen des sorbischen Volkes als nationaler Minder-
    heit,

32. Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerks in
    Cottbus.
Die Bundesregierung wird innerhalb des Finanzrah-
mens weitere Maßnahmen vorrangig zur Stärkung des
wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von
neuen Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 realisie-
ren. Maßnahmen, die sich als nicht zielführend erwie-
sen haben, können beendet werden.

                         § 18
                 Ansiedlung von

    Einrichtungen des Bundes in den Revieren

   (1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeit-
raums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028
mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in
Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrich-
tungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
nach § 2 einrichten.

   (2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Ein-
richtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Ver-
BGBl. 2020, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
teilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel
nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen so-
wie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb
jedes Reviers anzustreben.

                         § 19

                Einrichtung einer
       Beratungs- und Koordinierungsstelle
    zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben

   (1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle
zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerich-
tet.
  (2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und
Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen
Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels
nach § 18 folgende Aufgaben wahr:

1. Beratung der Bundesministerien zu Fragen der An-
   siedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes
   und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesge-
   biet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten,
   darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,
2. zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und
   Verstärkung von Behörden des Bundes und sons-
   tigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbe-
   sondere in strukturschwachen Gebieten, darunter
   auch in den Fördergebieten nach § 2,
3. Bericht und Information über Entscheidungen über
   die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des
   Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie
   über weitere Planungen der Bundesministerien zur
   dezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufga-
   ben.

                     Kapitel 4
        Zusätzliche Investitionen
        in die Bundesfernstraßen
      und Bundesschienenwege zur
     Förderung der Gebiete nach § 2

                         § 20
                     Zusätzliche
       Investitionen in die Bundesfernstraßen
   Zur Förderung der Gebiete nach § 2 wird ergänzend
zu den Vorhaben der Anlage des Fernstraßenausbau-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundes-
fernstraßen durch die in Anlage 4 Abschnitt 1 enthalte-
nen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.

                         § 21

              Zusätzliche Investitionen
            in die Bundesschienenwege
  (1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden er-
gänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundes-
schienenwegeausbaugesetzes vom 15. November
1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ge-
ändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthalte-
nen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.

   (2) Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten
Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nut-
zen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung
gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Plan-
feststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundes-
schienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzu-
wenden.

                         § 22

                   Finanzierung
         weiterer Bedarfsplanmaßnahmen
   (1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die
in Anlage 5 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbau-
vorhaben nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finan-
zierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und
nach Maßgabe des Straßenbauplans nach Artikel 3 Ab-
satz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I
S. 3122) geändert worden ist, für die Bundesfern-
straßen erfolgen. Eine Vorrangwirkung gegenüber an-
deren Projekten des Straßenbauplans besteht insoweit
nicht.
   (2) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die
in Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastruk-
turen nach der Anlage des Bundesschienenwegeaus-
baugesetzes nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die
Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grund-
lage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bun-
desschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung ge-
genüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht
insoweit nicht.
   (3) Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine
Nachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die
Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel über-
schreiten. Für die Inanspruchnahme der Mittel ist aus-
schließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes
dieser Mittel erforderlich.

                         § 23
                    Sofortvollzug
  Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den
§§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Ab-
satz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des
§ 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes entsprechend anzuwenden.

                         § 24
          Transparenz zur Sicherstellung
        ausreichender Planungskapazitäten

   (1) Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der
in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestand-
teil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und
keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Num-
mer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur dem Ausschuss für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur und dem Haushaltsaus-
schuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor.
Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der
Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem
Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haus-
haltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind,
BGBl. 2020, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne
Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans
für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fern-
straßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des
Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der
Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom
15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.
   (2) Nimmt der Ausschuss für Verkehr und digitale In-
frastruktur und der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend
zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur dem jeweiligen Vorhabenträ-
ger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der
in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. Liegt keine
zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht
überarbeitet und erneut vorgelegt werden.
   (3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1
kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes,
den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-
Bundesamt die dafür notwendigen Informationen ein-
holen.

                     Kapitel 5
              Gemeinsame
       Vorschriften und Grundsätze

                         § 25
       Bund-Länder-Koordinierungsgremium

   (1) Die Bundesregierung und die Regierungen der

Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat
Sachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinie-
rungsgremium. Dieses begleitet und unterstützt die
Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei
der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen ins-
besondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher.
Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern,
Förderzielen und Förderbereichen. Hierzu analysiert es
aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Be-
darf entsprechende Anpassungen. Die Empfehlungen
sind nicht bindend. Das Koordinierungsgremium ist für
die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderberei-
che zuständig.
   (2) Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der
fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zu-
ständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärs-
ebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
gie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bun-
desministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur, des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeri-
ums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertre-
tung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die Ver-
tretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. Jedes Mitglied

kann sich vertreten lassen. Das Koordinierungsgremium
kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden
sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen
Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.
  (3) Jedes Land hat eine Stimme. Das Koordinie-
rungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes
und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.

  (4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.

                         § 26
                     Evaluierung
   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche
Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftli-
cher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni
2023. Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maß-
nahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach
Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wert-
schöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommu-
nale Steueraufkommen zu untersuchen. Es berichtet
hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betrof-
fenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind
zur Mitwirkung verpflichtet.
  (2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushalts-
ausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis
zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Ver-
wendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz veraus-
gabten Mittel.
   (3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss
für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres
und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deut-
schen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über

den Stand der Umsetzung von § 18.

   (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss
für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr
und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsaus-
schuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum
31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maß-
nahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.
    (5) Die Bundesregierung berichtet dem Haushalts-
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie
sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen
Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die
Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung
für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Inves-
titionsanreiz. Auf dieser Grundlage entscheidet der
Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser
Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022.

                         § 27
                    Finanzierung

  (1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 wer-
den im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht
veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine
überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.
  (2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 wer-
den in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis
zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
BGBl. 2020, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803

                                                                                                          Anlage 1
                                                                                                  (zu § 1 Absatz 3)
                                         Leitbild zum Lausitzer Revier
                                    (Freistaat Sachsen/Land Brandenburg)
                                                vom 14. März 2019
Strukturentwicklung in der Lausitz
Das Lausitzer Revier ist seit Jahrzehnten Energieregion im Herzen Europas und ein Garant für Versorgungssicher-
heit in Deutschland. Es ist geprägt durch seine geografische Lage in Nachbarschaft zu Polen und Tschechien.
Angesichts des bundespolitisch geplanten Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung und der fortschreitenden
Transformation des deutschen Energiesystems gilt es, es für den zunehmend globalen Wettbewerb der Regionen
mit Bundesmitteln zukunftsfähig aufzustellen und zu einer lebenswerten und innovativen Wirtschaftsregion weiter-
zuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dabei der zügigen, raumwirksamen Vernetzung des gesamten Reviers
mit den Metropolen Berlin, Leipzig und Dresden sowie den regionsinternen Zentren zu. An bestehende Kompe-
tenzen anknüpfend sollen vorhandene Standorte in ihrer Entwicklung gefördert oder innovativ revitalisiert werden,
um die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lausitzer Reviers insgesamt nachhaltig zu sichern.
Europäische Modellregion für den Strukturwandel
Proaktiv die Zukunft gestalten
Eine grundständige Anzahl hochwertiger Industrie- und Dienstleistungsarbeitsplätze in Wissenschaft und For-
schung, bei bestehenden und neuen Unternehmen sowie durch die Ansiedlung von Behörden soll das Revier in
seiner Wertschöpfung stärken. Voraussetzung ist eine zügige, raumwirksame Vernetzung des gesamten Reviers
mit den Metropolen Berlin, Leipzig und Dresden sowie eine rasche Erreichbarkeit innerhalb des Reviers. Die Lau-
sitz soll als eine „Europäische Modellregion“ beispielgebend für einen gelungenen Strukturwandel sein.
Zentraler, europäischer Verflechtungsraum
Neue Verbindungen im Herzen Europas schaffen
Die zentrale innereuropäische Lage und die Mehrsprachigkeit der Region zwischen den Metropolen Dresden,
Leipzig, Berlin, Wrocław/Breslau, Poznań/Posen und Praha/Prag verleiht ihr ein Alleinstellungsmerkmal. Die Grenz-
lage birgt Risiken und Nachteile, die es zu kompensieren gilt, und Chancen, die es zu nutzen gilt. Der Verbesserung
der infrastrukturellen Anbindung an die umliegenden Metropolräume wird hohe Priorität eingeräumt. Über die Ver-
bindungsachsen Dresden – Görlitz – Breslau sowie Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz soll eine Anknüpfung
an übergeordnete europäische Verbindungskorridore geschaffen werden.
Innovative und leistungsfähige Wirtschaftsregion
Die Rahmenbedingungen für Industrie, Innovationen, Wohlstand und Beschäftigung verbessern
Die Energiewirtschaft stellt die industrielle Basis der Region dar. Diese hat ihr zusammen mit der Textil- und Glas-
industrie in der Vergangenheit Wohlstand verschafft. Um die regionale Wertschöpfung zu sichern und zu steigern,
sollen anknüpfend an bestehende Kompetenzen industriell geprägte Standorte innovativ revitalisiert und in ihrer Ent-
wicklung gefördert werden. Die industriellen Strukturen, sowohl auf kleinteiliger Ebene als auch auf Ebene der Groß-
betriebe sollen gestärkt und Neuansiedlungen gezielt unterstützt werden. Regionale Wirtschaftsschwerpunkte sind
hierbei der Energiesektor, Kreislaufwirtschaft, Mobilität, Bioökonomie, Ressourceneffizienz, Gesundheit und Touris-
mus sowie die Halbleiter-, Chemie-, Glas-, Metall-, Maschinenbau- sowie die multisektorale Textil- und Kunststoff-
industrie.
Zusätzlich soll sich die Lausitz als fortschrittlicher Standort für zukunftsweisende Antriebssysteme, innovative
Verkehrskonzepte, moderne Produktionsverfahren (zum Beispiel additive Fertigung) sowie im Bereich der Kreis-
laufwirtschaft (unter anderem durch die Entwicklung biobasierter Kunststoffe) etablieren. Der engen Verzahnung
von Wirtschaft und Wissenschaft kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Grundlage für die Steigerung der In-
novations- und Wettbewerbsfähigkeit der Region sind die Sicherung und Anziehung von hoch qualifizierten Fach-
kräften, der Ausbau tragender Infrastrukturen (Verkehr, Wissenschaft, digitale Netze, Daseinsvorsorge), die Bereit-
stellung von geeigneten Entwicklungsflächen sowie die Etablierung als Testregion und Reallabor für innovative
Verkehrskonzepte (autonomes und vernetztes Fahren, Drohnen, E-Flugzeuge, E-Taxis und so weiter).
Moderne und nachhaltige Energieregion
Den umfangreichen Erfahrungsschatz für künftige Energiesysteme nutzen
Die Lausitz soll auch nach dem Ausstieg aus der Kohleverstromung Energieregion bleiben. Aufbauend auf der
vorhandenen Fachkompetenz und bestehenden Strukturen in den Bereichen Energieerzeugung und -technik wird
die Lausitz das Energiesystem umbauen und auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energiever-
sorgung Deutschlands leisten. In enger Zusammenarbeit von Wissenschaft, Forschung und zahlreichen in der
Energiebranche beheimateten Unternehmen soll die Region zum Vorreiter werden. Ein zentraler Baustein für die
Lausitz auf dem Weg zur weitgehenden Dekarbonisierung der Energieerzeugung wird die Sektorkopplung, also die
Nutzung von erneuerbarem Strom mittels Power-to-X-Technologie zur Herstellung von Wärme, Verkehrsleistun-
gen, E-Fuels oder der Produktion von regenerativ erzeugtem „grünem“ Gas (Wasserstoff) sein sowie weitere nach-
sorgefreie Energiesysteme. Die Power-to-X-Anlagen sollen in der Lausitz auch in industriellem Maßstab produziert
werden.

BGBl. 2020, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804


Forschung, Innovation, Wissenschaft und Gesundheitsvorsorge
Den digitalen Wandel nutzen und neue Wachstumspfade eröffnen
Der digitale Wandel durchzieht alle Lebens- und Gesellschaftsbereiche und ist daher auch in der Lausitz Motor für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Der Ausbau von 5G-Netzen und von Breitbandverbindungen soll voran-
getrieben werden. Die Wissenschaftslandschaft soll neben den bestehenden Universitäten und Fachhochschulen
insbesondere durch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gestärkt werden. Der Aufbau einer digitalen,
nachhaltigen medizinischen Versorgung und Ausbildung wird mit einem Next-Generation-Hospital und einer me-
dizinischen Hochschulausbildung komplementiert. Die auf vorhandenen Kompetenzen aufbauenden Forschungs-
schwerpunkte wie die Entwicklung von Energiesystemen oder Energiespeichersystemen, alternativen und
klimafreundlichen Antriebstechniken, Rekultivierung sowie künstliche Intelligenz werden ausgebaut, Wissens-
und Technologietransfer intensiviert und das Gründungsgeschehen gestärkt. Der Ausbau der bestehenden Hoch-
schuleinrichtungen in Görlitz und Zittau sowie der bereits bedeutsamen Brandenburgischen Technischen Univer-
sität Cottbus-Senftenberg wird nachhaltig regional neue Impulse setzen.
Region mit hoher Lebensqualität und kultureller Vielfalt
Kultur-, Natur- und Tourismuspotenziale hervorheben und die regionale Identität stärken
Die Lausitz bietet eine hervorragende Lebensqualität für Bewohner und Besucher. Touristisch und kulturell ist die
Lausitz durch eine facettenreiche Tradition, insbesondere durch die sorbisch-wendische Kultur, die Bergbau- und
Industriekultur sowie historische Schloss- und Parkanlagen geprägt. Zusammen mit den ausgedehnten Bergbau-
folgelandschaften, ihren zahlreichen Seen und multifunktionalen Wäldern bietet sie hohe Lebensqualität und viel-
fältige Freizeitmöglichkeiten. Wellness, Gesundheitssektor und Tourismus verbinden sich in der Lausitz mit der
Kultur- und Kreativwirtschaft und schaffen so Arbeitsplätze. Die Region will zudem für Familien attraktiver werden
mit einem umfassenden Bildungsangebot, guten Betreuungs- und Studienbedingungen, einem vielseitigen Kultur-
angebot sowie Offenheit für digital-industrielle Arbeitsmodelle.
Anmerkung:
Aus diesem Leitbild für das Lausitzer Revier zeichnen sich derzeit folgende besondere Handlungs- oder Projekt-
felder ohne Anspruch einer abschließenden Priorisierung ab:
 1. Verkehrsinfrastrukturentwicklung (Neukonzeption und Realisierung),
 2. Energie- oder Wasserstoff, insbesondere auch Power-to-X-Anlagenbau,
 3. Siedlungsentwicklung,
 4. Wirtschaftsentwicklung und -förderung,
 5. Digitalinfrastruktur,
 6. Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE),
 7. Bildung und Fachkräfte,
 8. Daseinsvorsorge und Gesundheit,
 9. Kultur- und Kreativwirtschaft und Tourismus,
10. Umwelt- und Lebensqualität,
11. Ansiedlung und Ausbau von Einrichtungen, Behörden und Instituten (Bund, FuE und so weiter).
Diese Handlungs- und Projektfelder sind offen für eine Weiterentwicklung im Dialog mit den Regionen.

BGBl. 2020, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805

                                                                                                        Anlage 2
                                                                                                (zu § 1 Absatz 3)

                                     Leitbild zum Mitteldeutschen Revier
                                  (Freistaat Sachsen/Land Sachsen-Anhalt)
                                               vom 14. März 2019

Zukunftsbild für das Mitteldeutsche Revier
Die Nutzung von Braunkohle als Rohstoff für produktive Prozesse und Energielieferant hat in den letzten 150
Jahren das Mitteldeutsche Revier geprägt. Hier liegt die Basis für eine Reihe von industriellen Entwicklungen
und symbiotischen Verflechtungen, wie zum Beispiel zur chemischen und energieintensiven Industrie bis hin zur
Ernährungswirtschaft. Das Mitteldeutsche Revier ist durch seine Nähe zu den Wissenschafts- und Wirtschafts-
standorten in Leipzig, Halle/Saale, Merseburg, Magdeburg, Jena, Chemnitz, Freiberg und Dresden geprägt. Cha-
rakteristisch ist auch immer noch ein sehr starkes Stadt-Umland-Gefälle. Vor diesem Hintergrund wird für das
Mitteldeutsche Revier nachfolgendes Zukunftsbild entworfen, das im Lichte der weiteren Entwicklungen und unter
Berücksichtigung von Innovationen, neuen Erkenntnissen und sich ändernden Rahmenbedingungen im Dialog mit
der Region stetig fortzuschreiben ist:
In der Zukunft ist das Mitteldeutsche Revier attraktiver Wirtschaftsstandort und als zentraler Industrie-
standort der Metropolregion Leipzig/Halle (Mitteldeutschland) internationales Vorbild für eine erfolgreiche
Industrietransformation und für eine nachhaltige Industriegesellschaft. Die Chemie- und Energiewirtschaft
sind strukturprägend und zentrales Standbein im Mitteldeutschen Revier. Die Entwicklung einer weitgehend
kohlendioxid-neutralen Energieversorgung und die Entstehung zirkulärer Wirtschaftsprozesse sind Motor
für neue Wertschöpfungspotenziale und Industriearbeitsplätze.
Durch Innovation und Digitalisierung werden im Mitteldeutschen Revier Energiesysteme der Zukunft entwickelt und
etabliert. Dazu sind die Standorte der Braunkohlewirtschaft in zukunftsweisende Standorte für die Erzeugung von
erneuerbaren Energien als Grundstein für eine nachhaltige Energieregion umzubauen und Möglichkeiten zur Mo-
dellierung der Sektorenkopplung von Industrie und Energiewirtschaft zu erforschen. Dabei werden auch die vor-
handenen Infrastrukturen an die Bedarfe der Zukunft angepasst sowie Netzanbindungen und Transportmöglich-
keiten von Stoffen und Produkten ausgebaut.
Die chemische Industrie ist für das Mitteldeutsche Revier ein tragender und unverzichtbarer Wirtschaftszweig, der
wie die Ernährungswirtschaft eng mit der Energiewirtschaft verbunden ist. Der Verlust des preisgünstigen Prozess-
dampfes und der Wärme aus der Braunkohleverstromung wird kompensiert werden, indem alternative und preis-
günstige, kohlendioxid-neutrale Versorgungskonzepte für die Unternehmen entwickelt und unterstützt werden.
Dazu werden industrielle Cluster nachhaltig und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technologi-
scher Erkenntnisse weiterentwickelt und eine zirkuläre Kohlenstoffwirtschaft etabliert. Im Rahmen gemeinsamer
Forschungen und Entwicklungen von Wirtschaft und Wissenschaft sind die Entwicklung neuer, verwendungsoffe-
ner Technologien mit Anschlussfähigkeit an das vorhandene industrielle Erbe als Entwicklungspotenziale für die
Zukunft, der Aufbau von Demonstrationsanlagen bis hin zu technologischen Systemen mit Nachweis der Funk-
tionstüchtigkeit im Einsatzbereich (Reallabore), die Hebung von Potenzialen und Kooperationen der angewandten
außeruniversitären und universitären Forschungslandschaft im Mitteldeutschen Revier und die Förderung innova-
tiver und nachhaltiger Technologien sowie Geschäftsmodelle voranzubringen. Die im Rahmen des BioEconomy-
Clusters laufenden Forschungen zur verstärkten Nutzung der Biomasse als Rohstoff werden intensiviert.
Mit der modernen Glasbranche verfügt das Mitteldeutsche Revier über eine zukunftsträchtige Branche. Um den
wirtschaftlichen Schwerpunkt des Glasbaus mit seinen Werten und Expertisen zu stärken, ist die Gründung des
Glascampus Torgau – Professional School – für die Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie im Mitteldeutschen
Revier zu unterstützen.
Auch die ländlich geprägten Regionen des Mitteldeutschen Reviers können sich als Wirtschaftsstandorte positio-
nieren.
Die Stärkung des Logistik- und Automobilsektors ist Motor für neue Verkehrs- und Mobilitätskonzepte. Das
Mitteldeutsche Revier entwickelt sich zum europäischen Logistikhub.
Mit der Logistikdrehscheibe Leipzig/Halle, mit den führenden internationalen Mobilitätsunternehmen sowie der
umliegenden Zulieferindustrie wird an der Mobilität der Zukunft geforscht, entwickelt und gebaut. Die bestehenden
Wertschöpfungsketten im Automobil- und Mobilitätssektor werden ausgeweitet. Dies schließt die Entwicklung von
neuen Antriebskonzepten (Batteriezellen, wasserstoffbasierte Brennstoffzelle und so weiter) – auch im Hinblick auf
die Biologistik – ebenso mit ein wie die Entwicklung von Speichertechnologien sowie neuer Verkehrs‑, Elektromo-
bilitäts- und Logistikkonzepte. Das Mitteldeutsche Revier bietet aufgrund seiner zentralen Lage ideale Vorausset-
zungen für den weiteren Ausbau als europäischen Logistikhub.
Das Mitteldeutsche Revier ist ein führender Innovationshub in Deutschland und Europa und stellt sich als
Modell- und Laborregion den Fragen, wie wir in Zukunft leben wollen.
Durch die Entstehung eines lebendigen Innovationssystems kann ein qualitativer Wachstumsvorteil erwachsen,
der von Flexibilität, Dynamik und Gründungskultur gekennzeichnet ist. Da Landflucht, Abwanderung und demogra-

BGBl. 2020, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806

phischer Wandel das Mitteldeutsche Revier vor große Herausforderungen stellen, ist diese Region prädestiniert,
als Modell- oder Laborregion im besonderen Maße an der Entstehung neuer technologischer Lösungen teilzuha-
ben und aktiv mitzuwirken. Hierbei ist die Frage, wie wir in Zukunft leben wollen, sowohl vom ländlichen Raum her
als auch im Kontext der Stadt-Umland-Beziehung zu denken. Es bedarf dafür an Experimentierfeldern und Real-
laboren, um technologische Potenziale zur Gestaltung des Lebens von morgen auszureizen. Es soll eine Modell-
und Laborregion Deutschlands und Europas entstehen, in der neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen
für das Leben von morgen entwickelt und erprobt werden. Mit einem Zentrum für regionale Entwicklung Zeitz (ZRZ)
soll ein Ort geschaffen werden, in dem das Leben von morgen auf Basis neuer technologischer Werkzeuge neu
gedacht und entwickelt werden soll. Es soll Antworten darauf finden, wie in der Zukunft auch außerhalb der Metro-
polen gelebt werden kann. Um Regionalentwicklung neu denken zu können, soll sich das ZRZ auch mit der Frage
auseinandersetzen, wie der ländliche Raum besser mit der Stadt vernetzt werden kann – und umgekehrt. Ziel ist es
unter anderem, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum auch im 21. Jahrhundert mit seinen
ökologischen und meteorologischen Bedingungen in Einklang zu bringen. Das Zentrum zeichnet sich durch einen
hohen fachlichen Anspruch, Internationalität, Praxisnähe aus und gibt den notwendigen Freiraum, kreativ, quer-
denkend und innovativ zukunftsweisende Lebenskonzepte zu entwickeln und zu erproben. Es leistet damit einen
Beitrag zur Landesentwicklung. Mit einem interdisziplinären Institut für Strukturwandel und Biodiversität wird unter
Einbindung von Naturwissenschaften, Umweltwissenschaften, Technik, Recht und Ökonomie der anstehende
Strukturwandel auf wissenschaftlicher Basis begleitet.

Digitalisierung, Bildung und Kreativität sind Triebfedern für die Entstehung neuer Geschäftsmodelle, hohe
Wertschöpfung und ein qualifiziertes Fachkräftepotenzial im Mitteldeutschen Revier.

Mitteldeutschland soll bei der Digitalisierung unter anderem der industriellen Wertschöpfungsketten Vorreiter wer-
den. Daraus entstehen Fabriken der Zukunft, in denen mit möglichst geringem Energieverbrauch, einer optimierten
Kohlendioxid-Bilanz, digital-smarten Produktionslösungen und 5G/6G-Konnektiviät rationell und ressourcenscho-
nend die vierte industrielle Revolution stattfindet. Als Wissens-, Forschungs-, Transfer- und Bildungsregion verfügt
das Mitteldeutsche Revier hierfür über ideale Voraussetzungen. Mit den Hochschulen sowie den außeruniversitä-
ren Forschungs- und Bildungseinrichtungen im Revier existiert ein hohes Zukunftspotenzial, welches es zu nutzen
und auszubauen gilt. Oberzentren werden sich künftig als Smart City etablieren, die insbesondere entlang der
Entwicklungsachsen aber auch generell Strahlkraft in die Region entfalten werden. Sie werden sich durch eine
intelligente, 5G-basierte Verkehrsleittechnik, Park- und Verkehrsvorrang für E-Mobilität, eine flächendeckende
Ladeinfrastruktur und eine digital vernetzte Urbanität auszeichnen. Grundlagen für einen autonomen und hoch-
automatisierten öffentlichen Personennahverkehr werden geschaffen.

Das Zusammenwirken von Forschung und Entwicklung einerseits und einer leistungsfähigen Kliniklandschaft so-
wie Unternehmen andererseits schafft zusätzliche Synergien für einen hochentwickelten Life-Science-Cluster, der
sich insbesondere im Bereich E-Health, Biotech und Künstliche-Intelligenz-basierter Diagnostik als besonders
leistungsfähig erweist.

Um die Region als lebendiges Zentrum der Medienwirtschaft mit nationaler und internationaler Strahlkraft weiter-
zuentwickeln, werden die bestehenden Strukturen am Medienstandort Halle/Leipzig als innovativer und kreativer
Ausbildungs- und Lernort verstärkt, der Medienschaffenden der Zukunft praxisnah und interdisziplinär Fähigkeiten
und Kenntnisse für die Herausforderungen der Gestaltung der sich rasant verändernden Medienwelt vermittelt.
Multifunktionale Zentren verbinden Kultur, Kreativwirtschaft und Gesellschaft und fördern kreative Entwicklungs-
potenziale.

Bildungs-, Qualifizierungs-, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten schaffen die Basis für zukünftige hochwertige
Industriearbeitsplätze und unterstützen ein lebenslanges Lernen über vernetzte Angebote, Initiativen für digitale
Lehr- und Lernmethoden und -kompetenzen vor allem in den Mittel- und Grundzentren des Reviers.

Die Regionen des Mitteldeutschen Reviers sind Heimat, Anziehungspunkte und lebenswerte Orte.

Das Revier gewinnt eine hohe Lebensqualität aus dem Ineinandergreifen und der Vernetzung städtischer und
ländlicher Räume mit urban-vitalen Quartieren und einer vielseitigen Kulturlandschaft sowie Bergbaufolgeland-
schaft mit einer hohen Umwelt-, Lebens- und Wohnqualität, was es nicht nur zu einer lebenswerten Wachstums-
region, sondern auch touristisch und für Naherholung anziehend macht. Vielfältige Kultur- und Tourismusangebote
zwischen Tradition und Moderne, Landschaft und Landwirtschaft, Genuss und Gesundheit machen die Region als
Lebens- und Urlaubsort über die Reviergrenzen hinaus attraktiv. Internationale Großveranstaltungen wie Messen
und Sportereignisse sind Werbung, Wirtschaftsfaktor und Identitätsförderung zugleich. Traditionsbewusstsein und
Geschichte werden befördert und schaffen Identifizierung mit dem Revier.

Der Auf- und Ausbau vernetzter Mobilitätsangebote und attraktiver Verkehrsinfrastrukturen sollen den Zugang zu
Wohn- und Arbeitsorten, Kultur, Wissenschaft, Informationen und Märkten eröffnen. Modernste Ausstattungen in
Arztpraxen und Krankenhäusern sowie telemedizinische Angebote sichern die Gesundheitsversorgung zuverlässig
ab. Zeitgemäße und flexible Kinderbetreuung sowie Schul- und Bildungsangebote nach internationalen und
modernsten Standards bilden wichtige Ankerpunkte für junge Familien.

Dieses Bild des Mitteldeutschen Reviers steht einer laufenden Überprüfung und Weiterentwicklung im Dialog mit
der Region offen.

BGBl. 2020, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807

Anmerkung:
Für das Mitteldeutsche Revier zeichnen sich derzeit ohne Ableitung einer näheren Priorisierung folgende beson-
dere Handlungs- oder Projektfelder ab, die wie das Leitbild ebenfalls weiterzuentwickeln sind:
 1. Verkehrsinfrastruktur und Mobilität (Verkehrskonzeption und Verkehrsneukonzeption und Realisierung),
 2. Wirtschaftsentwicklung,
 3. Fachkräftesicherung,
 4. Digitalisierung,
 5. Energie,
 6. Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE),
 7. Siedlungsentwicklung,
 8. Modell- und Laborregion „Zukunft“,
 9. Kultur und Kreativwirtschaft,
10. Landwirtschaft,
11. Umwelt- und Lebensqualität,
12. Tourismus,
13. Lernen, Daseinsvorsorge, Gesundheit,
14. Ansiedlung von Einrichtungen (Bundes-, FuE-Einrichtungen und so weiter).

BGBl. 2020, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)

                                       Leitbild zum Rheinischen Revier
                                         (Land Nordrhein-Westfalen)
                                               vom 14. März 2019
Leitbild für das Rheinische Zukunftsrevier:
Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit
Als Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit setzt das Rheinische Zukunfts-
revier auf die nachhaltige Weiterentwicklung der industriellen Wertschöpfungsketten im Rheinischen Revier. Ziel ist
es, für die sinkende oder wegfallende Wertschöpfung aus der Kohle adäquaten Ersatz bei Wertschöpfung und
Beschäftigung zu schaffen. Das Rheinische Zukunftsrevier leistet so auch einen Beitrag für die nachhaltige Mo-
dernisierung des Industrielandes Deutschland.
Zur Schaffung neuer Wertschöpfungsketten und zukunftssicherer Arbeitsplätze bestehen im Rheinischen Revier
Ansatzpunkte in folgenden Zukunftsfeldern:
– Energie und Industrie: Das Rheinische Revier soll sich als Energierevier der Zukunft positionieren und ein
  Modellstandort im künftigen Energiesystem werden. Das Rheinische Revier weist eine hohe Lagekompetenz
  für die Investition in das durch die Energiewende neu zu konzipierende Produkt „Versorgungssicherheit“ auf.
– Innovation und Bildung: Das Revier soll eine wegweisende Kultur für Gründung und Wachstum durch syste-
  matischen Wissens- und Technologietransfer entwickeln („Innovation Valley Rheinland“). Ausgründungen und
  Impulse aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen führen zu neuen Ansiedlungen im Revier.
– Ressourcen und Agrobusiness: Die Region entwickelt sich zu einer Modellregion für geschlossene Stoffkreis-
  läufe und Kreislaufwirtschaft, die neue Wertschöpfungen im Bereich der Bioökonomie etabliert.
– Raum und Infrastruktur: Die großen Herausforderungen sollen als Möglichkeit für eine zukunftsfähige, ambi-
  tionierte und dynamische Raumentwicklung genutzt werden. Dabei benötigen sowohl die Tagebaurandkommu-
  nen als auch die durch Neu- oder Umplanung vormals geplanter Abbaugebiete betroffenen Kommunen beson-
  dere Unterstützung. Die Neuordnung und -gestaltung des Raums und die Weiterentwicklung der Siedlungen als
  ORTE DER ZUKUNFT in einem MOBILITÄTSREVIER DER ZUKUNFT soll mit dem Anspruch verknüpft werden,
  wegweisende Schritte in eine innovative und klimafreundliche Zukunft mit hoher Lebensqualität zu gehen. Eine
  gute infrastrukturelle Anbindung des Rheinischen Reviers zu den umliegenden Oberzentren und zur Entlastung
  dieser Oberzentren ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen dieses Konzepts. Das Mobilitätsrevier
  der Zukunft besteht aus mehr als aus infrastrukturellen Maßnahmen – es wird zur Modellregion für Mobilität 4.0,
  unter anderem Digitales Mobilitätssystem Rheinisches Revier, Mobilitätszentrale Rheinisches Revier, innovative
  Personenmobilität und Stadtlogistik, Startup- und Transferzentrum digitalisierte und vernetzte Mobilität.
Es soll eine Internationale Bau- und Technologieausstellung Rheinisches Zukunftsrevier ausgerufen werden, die
als Klammer und Schaufenster die Maßnahmen in den Zukunftsfeldern präsentiert.
Zuständig für den Strukturwandel im Rheinischen Revier ist die Zukunftsagentur Rheinisches Revier. Die Zukunfts-
agentur muss in Zusammenarbeit mit Bund und Land sicherstellen, dass in der Region eine auf den Stärken der
Region aufbauende Entwicklung mit wirkungsvollen Impulsen versehen wird. Dazu arbeitet sie mit allen Akteuren
der Region zusammen, mit den Kommunen, der Wirtschaft, den Sozialpartnern und Verbänden und der Zivilgesell-
schaft.

BGBl. 2020, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
            Anlage 4
(zu den §§ 20 und 21)
                                   Verkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21

Abschnitt 1
                                       Bau- und Ausbauvorhaben nach § 20
Lfd.
                    Bezeichnung
Nr.

Projektziel
 1     Bundesautobahn A 4 Autobahndreieck Erweiterung auf sechs Fahrstreifen
       Dresden-Nord (A 13) – Bundesgrenze
       Deutschland-Polen
 2     Bundesstraßenverbindung Mittel-
       deutschland – Lausitz (MiLau)

Neubau oder Erweiterung einer Bundesstraße
 3     Bundesstraße 2, Tunnel im Bereich des Erneuerung mit Neubau einer Tunnelquerung im Bereich AGRA Park/
       Kulturdenkmals AGRA-Park Leipzig/
       Markkleeberg
Leipzig/Markkleeberg
 4     Bundesstraße 176, Verlegung westlich    zweistreifiger Neubau
       Neukieritzsch
 5     Innerlausitzer Bundesfernstraßen Aus-   Aus-/Neubau Verbindung A 4 – A 15 (B 96, B 156, B 115)
       und Neubau Bundestraßenverbindung
       A 4 – A 15
 6     Bundestraße 86 Ortsumgehung
       Annarode-Siebigerode

Neubau einer Bundesstraße

     Abschnitt 2
                                  Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21
Lfd.
                    Bezeichnung
Nr.

 1     Bahnhof Berlin-Schönefeld
 2     Bahnhof Berlin-Grünau
 3     Strecke Berlin-Grünau – Königs
       Wusterhausen

 4     Bahnhof Königs Wusterhausen
 5     Bahnhof Lübbenau
 6     Strecke Lübbenau – Cottbus
 7     Bahnhof Cottbus
 8     Bahnhof Eisenhüttenstadt

 9     Bahnhof Bischdorf
10     Strecke Cottbus – Forst
11     Strecke Graustein – Spreewitz

                            Projektziel

Neubau 740m-Gleis
Spurplanoptimierung
Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde, viergleisiger Ausbau
Zeuthen – Königs Wusterhausen, Entflechtung S-Bahn und zwei-
gleisige Fernbahndurchbindung Bahnhof Königs Wusterhausen
Neubau 740m-Gleis und Anpassung Nordkopf
Elektrifizierung der Nebengleise und Spurplanänderung
zweigleisiger Ausbau, Anpassung Spurplan Bahnhof Cottbus
Schaffung eines 740m-Gleises
Erhöhung Durchfahrgeschwindigkeit auf bis zu 100 Kilometer pro
Stunde und Modernisierung Behandlungsanlagen
Schaffung eines 740m-Gleises und Errichtung eines ESTW/DSTW
Elektrifizierung
Elektrifizierung und Reaktivierung von Verbindungskurven, Schaf-
fung von 740m-Gleisen in Spreewitz
12     Strecke Leipzig – Falkenberg – Cottbus Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Errichtung von

13     Knoten Falkenberg

14     Strecke Cottbus – Priestewitz –
       Dresden

15     Knoten Ruhland
ESTW/DSTW, zweigleisige Einbindung in den Knoten Leipzig
 DSTW-Errichtung, 740m-Gleise und Spurplanoptimierung ein-
 schließlich Zulaufstrecken im künftigen Bedienbereich, Geschwin-
 digkeitserhöhung auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde (Strecke
 6345) oder 120 Kilometer pro Stunde (Strecken 6133 und 6207)
 Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde, zweigleisiger Begeg-
 nungsabschnitt zwischen Ruhland und Priestewitz, Blockverdich-
 tung, Schaffung 740m-Gleise in Senftenberg
 Ausbau einschließlich Schwarzheide/Lauchhammer
BGBl. 2020, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
Lfd.
                    Bezeichnung
Nr.

 16    Strecke Weißkollm Süd – Lohsa West
 17    Strecke Cottbus – Guben – Grünberg
 18    Strecke Naumburg – Halle
 19    Strecke Berlin – Cottbus – Weißwasser
       – Görlitz (– Breslau)
 20    Strecke Dresden – Bautzen – Görlitz –
       Grenze Deutschland/Polen (– Zittau)
 21    Strecke Dresden – Bischofswerda –
       Wilthen – Zittau
 22    Strecke Arnsdorf – Kamenz – Hosena
       (– Hoyerswerda – Spremberg)
 23    Strecke Leipzig – Bad Lausick
       (– Geithain – Chemnitz)
 24    Strecke Aachen – Köln
 25    Bahnhof Leuna-Werke Nord

 26    Strecke Merseburg – Querfurt

 27    Strecke Weißenfels – Zeitz

 28    Bahnhof Bitterfeld

 29    S 11-Ergänzungspaket

                               Projektziel

  Neubau elektrifizierte Verbindungskurve
  Elektrifizierung Guben – Grenze Deutschland/Polen
  Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde
zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung für 160 oder 200 Kilo-
meter pro Stunde
  Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Elektrifizierung

  Ausbau für Flügelverkehre Dresden – Görlitz/Zittau und Elektrifizie-
  rung
  Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Elektrifizierung,
  Verbindungskurve Hosena
  Elektrifizierung und Begegnungsabschnitte

  dreigleisiger Ausbau Aachen – Düren
  Verlegung der Station außerhalb des Werksgeländes mit barriere-
  freier Zuwegung zu den Bahnsteigen
  Herstellung barrierefreier, moderner Bahnsteige und Verbesserung
  der Anbindungen an den öffentlichen Raum in Merseburg-Berg-
  mannsring, Beuna, Frankleben, Braunsbedra Ost, Braunsbedra,
  Krumpa, Mücheln Stadt, Mücheln Bahnhof, Langeneichstädt und
  Nemsdorf-Göhrendorf
  Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige und Verbesserung
  der Anbindungen an Mittelbahnsteige und den öffentlichen Raum
  Neubau des Empfangsgebäudes unter Berücksichtigung der Anfor-
  derungen der Barrierefreiheit und eines modernen Bahn- und Kun-
  denbetriebs
  Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung im Knoten Köln unter
  anderem Ausbau Köln Hauptbahnhof und Köln-Deutz mit einem
  neuen S-Bahnsteig mit zwei Gleisen
 30    S-Bahn Köln, Köln – Mönchengladbach Verlagerung von Regionalbahnleistungen auf S-Bahn, zweigleisiger
                                           Ausbau zwischen Rheydt Hauptbahnhof und Rheydt-Odenkirchen
                                           und Neubau von drei Haltepunkten
 31    Ausbau des mitteldeutschen
       S-Bahn Netzes und Ausweitung von
       Regionalexpressverbindungen im
       Süden Sachsen-Anhalts
 32    Verbindungskurve Großkorbetha

 33    S-Bahn Leipzig – Merseburg

 34    S-Bahn Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera

 35    S-Bahn-Verknüpfungspunkt Südsehne
       Leipzig
 36    Strecke Leipzig – Grimma (– Döbeln)
 37    Strecke Karlsruhe – Stuttgart
       – Nürnberg – Leipzig/Dresden
 38    S-Bahn-Netz Rheinisches Revier
  Neuanlage weiterer Stationen im S-Bahn-Netz in den Landkreisen
  Burgenland, Saalekreis, Anhalt-Bitterfeld und der kreisfreien Stadt
  Halle (Saale)

  Neubau einer Verbindungskurve zwischen den Strecken Leipzig –
  Großkorbetha und Halle – Großkorbetha
  Ausbau und Ertüchtigung der S-Bahn-Verbindung Leipzig – Mark-
  ranstädt – Merseburg/Naumburg auf bis zu 160 Kilometer pro
  Stunde
Ausbau und Ertüchtigung der S-Bahn-Verbindung Leipzig – Pegau –
Zeitz – Gera auf bis zu 120 Kilometer pro Stunde und Elektrifizie-
rung
  Anpassung bestehender S-Bahnstationen zur Einbindung des
  Straßenbahnprojekts Südsehne Leipzig
  Machbarkeitsstudie Elektrifizierung
  dreigleisiger Ausbau Böhlen – Neukieritzsch

  Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung an der Rheinschiene
  unter anderem durch abschnittsweise Elektrifizierung, zweigleisigen
  Ausbau mit der Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige
BGBl. 2020, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811

                                                   Abschnitt 3
                                              Begriffsbestimmungen
  Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach dieser Anlage sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

 1. A:            Bundesautobahn,
 2. AD:           Autobahndreieck,
 3. AK:           Autobahnkreuz,
 4. AS:           Anschlussstelle,
 5. B:            Bundesstraße,
 6. BA:           Bauabschnitt,
 7. DSTW:         Digitales Stellwerk,
 8. ESTW:         Elektronisches Stellwerk,
 9. OU:           Ortsumfahrung,
10. 740m-Gleis:   Gleis, welches der Sicherstellung der Befahrbarkeit des Netzes für 740 Meter lange Güterzüge
                  dient; 740 Meter lange Güterzüge benötigen für eine reibungslose Betriebsabwicklung eine
                  Überholgleislänge von mindestens 750 Metern (700 Meter Zuglänge + 2 Loks je 20 Meter
                  + 10 Meter Bremsreserve).

BGBl. 2020, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812

Anlage 5
(zu § 22)



                                         Verkehrsvorhaben nach § 22

                                                  Abschnitt 1
                                 Bau- und Ausbauvorhaben nach § 22 Absatz 1
 Lfd.
 Nr.                                                 Bezeichnung

   1    B 97, OU Groß Oßnig

   2    B 97, OU Cottbus (A 15 – B 168), 2. BA

   3    B 97, OU Cottbus, 3. BA

   4    B 101, OU Elsterwerda

   5    B 169, OU Elsterwerda

   6    B 169, OU Plessa

   7    B 169, OU Schwarzheide-Ost

   8    B 169, OU Allmosen

   9    B 169, OU Lindchen

  10    B 169, OU Neupetershain Nord

  11    B 169, OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow

  12    A 13, AK Schönefeld (A 10/A 113) – AD Spreewald (A 15)

  13    B 97, OU Ottendorf-Okrilla mit AS

  14    B 115, OU Krauschwitz

  15    B 156, OU Malschwitz/Niedergurig

  16    B 156, OU Bluno

  17    B 178, Nostitz – A 4 (BA 1.1)

  18    B 178, Zittau – Niederoderwitz (BA 3.3)

  19    A 4, AD Nossen (A 14) – AD Dresden-Nord (A 13)

  20    B 51, Köln/Meschenich

  21    B 56, OU Euskirchen

  22    B 56, OU Swisttal/Miel (m AS A 61)

  23    B 56, Jülich – AS Düren (A 4)

  24    B 57, OU Baal

  25    B 57, OU Gereonsweiler

  26    B 59, OU Allrath

  27    B 221, OU Scherpenseel

  28    B 221, Geilenkirchen – AS Heinsberg

  29    B 221, OU Unterbruch

  30    B 264, OU Golzheim

BGBl. 2020, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813

Lfd.
Nr.                                                    Bezeichnung

31     B 265, OU Liblar – OU Hürth/Hermülheim
32     B 266, OU Mechernich/Roggendorf
33     B 399, N-OU Düren
34     B 477, OU Niederaußem
35     B 477, Bergheim/Rheidt
36     A 14, Leipzig-Ost – AD Parthenaue (A 38)
37     A 72, Borna-Nord – AD A 38/A 72 (BA 5.2 AS Rötha – AD A 38/A 72)
38     B 2, OU Groitzsch/Audigast
39     B 2, Verlegung bei Zwenkau
40     B 2, OU Hohenossig
41     B 2, OU Wellaune
42     B 7, Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen - Freistaat Sachsen – A 72)
43     B 87n, Leipzig (A 14) – Landesgrenze Freistaat Sachsen - Brandenburg
44     B 107, OU Grimma (3. BA)
45     B 169, AS Döbeln-Nord (A 14) – Salbitz
46     B 169, Salbitz – B 6
47     B 181, Neu- und Ausbau westlich Leipzig
48     B 186, Verlegung westlich Markranstädt
49     B 6, OU Großkugel
50     B 6, OU Gröbers
51     B 6, OU Bruckdorf
52     B 6, AS B 6n (A 9) – B 184
53     B 80, OU Aseleben
54     B 86, OU Mansfeld
55     B 87, OU Weißenfels (Südtangente)
56     B 87, OU Wethau
57     B 87, OU Naumburg
58     B 87, OU Bad Kösen
59     B 87, OU Taugwitz/ OU Poppel – OU Gernstedt
60     B 87, OU Eckartsberga
61     B 91, OU Naundorf
62     B 180, OU Aschersleben/Süd – Quenstedt
63     B 180, OU Farnstädt
64     B 181, OU Zöschen-Wallendorf – Merseburg




                                                   Abschnitt 2
                           Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 22 Absatz 2
Lfd.
Nr.                                                    Bezeichnung

 1     Elektrifizierung ABS (Leipzig –) Geithain – Chemnitz

 2     Knoten Köln, Westspange

BGBl. 2020, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814

                                                      Abschnitt 3
                                                Begriffsbestimmungen
1. A:          Bundesautobahn,
2. ABS:        Ausbaustrecke,
3. AD:         Autobahndreieck,
4. AK:         Autobahnkreuz,
5. AS:         Anschlussstelle,
6. B:          Bundesstraße,
7. BA:         Bauabschnitt,
8. N-OU: Nord-Ost-Umgehung,
9. OU:         Ortsumfahrung.

                                                        Artikel 2
                                                   Änderung des
                                              Bundesfernstraßengesetzes
   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 17e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe“ das Wort „oder“ eingefügt.
  c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
        „6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes
            Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)“.
2. Die Tabelle der Anlage wird wie folgt gefasst:
  „
        Lfd.
                                                             Bezeichnung
        Nr.

          1     A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg
          2     A 1 Neuenkirchen/Vörden – Münster-Nord
          3     A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
          4     A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
          5     A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
          6     A 1 Blankenheim – Kelberg
          7     A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
          8     A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40)
          9     A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/ A 516)
         10     A 3 Köln-Mülheim – Kreuz Leverkusen (A 1)
         11     A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
         12     A 3 Kreuz Biebelried (A 7) – Kreuz Fürth/Erlangen (A 73)
         13     A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555)
         14     A 4 AD Nossen (A 14) – Bundesgrenze Deutschland/Polen
         15     A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West
         16     A 6 Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/Neckarsulm
         17     A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A 7)
         18     A 7 Hamburg/Heimfeld – Hamburg/Volkspark
         19     A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf
         20     A 8 Mühlhausen – Hohenstadt

BGBl. 2020, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815

Lfd.
                                                   Bezeichnung
Nr.

21     A 8 Kreuz München Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland – Österreich
22     A 14 AS Leipzig-Ost – AD Parthenaue
23     A 20 Westerstede (A 28) – Weede
24     A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
25     A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
26     A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
27     A 39 Lüneburg – Wolfsburg
28     A 40 Duisburg-Homberg – Duisburg-Häfen
29     A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
30     A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
31     A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
32     A 49 Bischhausen – A 5
33     A 52 AK Mönchengladbach (A 61) – AK Neersen (A 44)
34     A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
35     A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg
36     A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
37     A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
38     A 94 Malching – Pocking (A 3)
39     A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) – Kreuz München Süd (A 8)
40     A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
41     A 111 Landesgrenze Berlin – Brandenburg – einschließlich Rudolf-Wissell-Brücke (A 100)
42     A 281 Eckverbindung in Bremen
43     A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
44     A 553 AK Köln-Godorf (A 555) – AD Köln-Lind (A 59)
45     A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
46     B 6 OU Bruckdorf
47     B 6 OU Gröbers
48     B 6 OU Großkugel
49     B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen – nördlich
       Frohburg)
50     B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen
51     B 19 OU Meiningen
52     B 85 Altenkreith – Wetterfeld
53     B 87 OU Naumburg − Wethau
54     B 101 OU Elsterwerda
55     B 112 OU Frankfurt (Oder)
56     B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
57     B 169 OU Plessa
58     B 178 Nostitz – A 4 (AS Weißenberg)
59     B 87 OU Weißenfels
60     B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
61     B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung

BGBl. 2020, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
        Lfd.
                                                           Bezeichnung
        Nr.

        62      B 221 OU Scherpenseel
        63      B 221 OU Unterbruch
        64      E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
                (Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
        65      B 402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)“.

                                                      Artikel 3
                                                  Änderung des
                                          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe“ das Wort
  c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„oder“ eingefügt.
       „6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes
           Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)“.
2. In der Anlage 1 wird der Tabelle folgende Nummer 42 angefügt:
       „42     ABS Leipzig – Chemnitz“.

                         Artikel 4

              Änderung des

    Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
  Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom
22. März 2020 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                             „§ 2a
               Verkehrswegeinfrastrukturprojekte
                     zur Strukturstärkung
     Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwal-
  tungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend
  von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
  zes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßenge-
  setzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit
  dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Koh-
  leregionen zulassen:
    1. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisen-
       bahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwas-
       ser nach Görlitz,
    2. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisen-

       bahnstrecke von Dresden über Bautzen nach

       Görlitz,

    3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig
       über Falkenberg nach Cottbus,

    4. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus
       über Priestewitz nach Dresden,
    5. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig

 8. den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den
    Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und

    von Halle/Saale nach Großkorbetha,

 9. den Ausbau und Neubau der Westspange im
    Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,
10. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln
    nach Aachen,
11. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahn-
    strecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,
12. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach
    Mönchengladbach,

13. den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenver-
    bindung Mitteldeutschland – Lausitz vom Mittel-
    deutschen Revier bis Weißwasser/Bundes-
    grenze Polen,
14. den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßen-
    verbindung zwischen den Autobahnen A 4 und
    A 15,

15. den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 –

    Ortsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und

    Ortsumgehung Groß Ossnig – und

16. den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefel-
    der Kreuz – Autobahndreieck Spreewald.

Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jewei-
ligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein.“
       über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz,         2. § 3 wird wie folgt geändert:
    6. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über
       Makranstädt nach Merseburg/Naumburg,
    7. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahn-
       strecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach
       Gera,

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) Nach der Angabe „§ 2 Satz 1“ werden die
      Wörter „und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12“
      eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16

         genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist

         Träger die Autobahn GmbH des Bundes.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2
         Satz 1 Nummern 1 bis 7“ die Wörter „oder
         § 2a Nummer 1 bis 12“ eingefügt und das
         Wort „und“ am Ende durch ein Komma er-
         setzt.

     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16
             genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte
             das Fernstraßen-Bundesamt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2

     Satz 1“ die Wörter „und § 2a Satz 1“ eingefügt.
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstra-

              ßengesetzes.“

4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“
   die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2
   Satz 1“ die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.

6. In § 11 Absatz 2 wird nach dem Wort „Bundeswas-
   serstraßen“ das Wort „Bundesfernstraßen“ einge-
   fügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“
      die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“

      die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 14. August 2020 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 8. August

2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft
und Energie
                                               Peter Altmaier
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1795. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0db247f88093d4dd….